Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

.K  42.  591

den  Begleitkommandos  militärischer  Sendungen  von  Sprengstoffen  und  Munnitionsgegenständen
  behufs  Verhütung  der  Gefährdung  der  Sendungen  gerichteten  Aufforderungen  zu
Handlungen  oder  Unterlassungen  —  inebesondere  zu  langsamem  Vorbeifahren  beziehungsweise
  reiten,  zum  Ausweichen,  zum  Unterlassen  von  Tabackrauchen,  zum  Auslöschen  von
Feuer  —  ungesäumt  Folge  zu  leisten.

Zuwiderhandlungen  werden,  unbeschadet  des  nöthigenfalls  von  den  Begleitkommandos
zur  Anwendung  zu  bringenden  unmittelbaren  Zwanges,  nach  §.  367  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  bestraft.

II.  Versendung  auf  Landwegen.
Zu  F  4.

a.  Die  in  der  Armee  und  Marine  vorgeschriebenen  Packgefäße  für  Sprengstoffe  und
Minitionsgegenstände,  einschließlich  der  Geschoßkörper  mit  sicherndem  Abschlusse  der  Sprengladung,
  sind  nach  ihrer  Beschaffenheit,  der  Art  ihrer  Verpackung  und  JInhaltsbezeichnung
und  dem  Gewichte  als  den  Bestimmungen  entsprechend  zu  erachten.

b.  Das  lose  Kornpulver  braucht  vor  der  Verpackung  in  Tonnen  oder  Kisten  nur
daun  in  leinene  Säcke  geschüttet  zu  werden,  wenn  die  Beförderung  länger  als  einen  Tag
dauert.

Zu  8.  6.

Wenn  das  Verladen  ausnahmsweise  an  einer  anderen  Stelle  als  vor  der  Fabrik  oder
dem  Lagerraume  oder  innerhalb  derselben  geschehen  soll,  so  ist  seitens  der  Kommandantur
beziehungsweise  des  Garnisonältesten  die  Genehmigung  der  Polizeibehörde  hierzu  einzuholen
und  von  letzterer  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  an  der  Ladestelle  erforderliche
Polizeimannschaft  zu  stellen.

Zu  §.  6.
a.  Das  für  die  Verladung  von  Tonnen  vorgeschriebene  Zwischenlegen  von  Haaroder
  Strohdecken  kann  durch  ein  Umwickeln  der  einzelnen  Tonnen  mit  Strohbändern  ersetzt
  werden.