K 42. 597
Eintretende Aenderungen, sowie der Zeitpunkt, mit welchem die Bezüge aus Militär-
fonds aufgehört haben, sind gleichfalls der Civilbehörde mitzutheilen.
Diese Mittheilungen macht derjenige Theil des Heeres, des Landsturmes oder der
Militärverwaltung, in dessen Verpflegung die oben erwähnten Personen getreten sind, sofern
derselbe eine eigene Kassenverwaltung hat, andernfalls die mit der Anweisung der Militär-
gebührnisse befaßte Intendantur.
Die Mittheilung ist zu richten an die vorgesetzte Behörde derjenigen Kasse, welche
über das Civildiensteinkommen, die Pension oder die Sustentation des Beamten oder Be-
diensteten Rechnung zu legen hat.
Vorstehende Mittheilungen sind als Belege zu den das Civildiensteinkommen, die
Pension oder die Sustentation nachweisenden Jahresrechnungen zu verwenden.
Am Schlusse jeder Quittung über das während des Kriegsdienstes erhobene Civildienst=
einkommen hat der Beamte oder Bedienstete anzugeben, in welcher militärischen Dienst-
stellung er sich befindet und, wenn er die Besoldung eines Offiziers oder oberen Beamten
der Militärverwaltung bezieht, auf wie hoch sich seine Kriegsbesoldung beläuft.
Die Kasse hat, wenn diese Angaben der Ouittung fehlen oder mit dem Inhalte der
gedachten Mittheilungen der Militärbehörden nicht übereinstimmen sollten, ihrer vorgesetzten
Behörde hiervon, nach erfolgter Zahlung, Anzeige zu machen.
8. Auf diejenigen Staatsbeamten und Staatsbediensteten, welche ihrer aktiven Dienst-
pflicht genügen, finden lediglich die Bestimmungen unter 6, und zwar nur hinsichtlich der-
jenigen Zeit Amvendung, während deren die Beamten oder Bediensteten über die Dauer
ihrer gesetzlichen Friedensdienstpflicht hinaus im Militärdienste zurückbehalten worden.
Auf Staatsbeamte und Staatsbedienstete, welche als Ersatzreservisten in den Kriegs-
dienst eintreten, sinden dagegen die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 7 unbeschränkte An-
wendung.
II.
Auf diejenigen Beamten und Bedienstete (im Kreis-Stiftungs= 2c. Dienste), welchen
die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staatsbeamten und Staatsbediensteten aus-
drücklich beigelegt sind, sind die unter 1 getroffenen Festsetzungen gleichfalls anzuwenden.