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III.
Auf die Beamten der Gemeinden und der kommunalen Verbände, welche in Folge
einer Mobilmachung in das Heer oder den Landsturm zum Kriegsdienst einberufen werden
oder freiwillig in den Landsturm eintreten, finden die unter 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Absatz 1,
Nr. 5 und 6, Nr. 7 Absatz 1 bis 4 und unter Nr. 8 gegebenen Vorschriften siungemäße
Anwendung.
IV.
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten und Staatsbediensteten, welche in Folge einer
Mobilmachung in die Marine zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in
ihrer Civilstellung abkömmlich sind, freiwillig eintreten, finden die vorstehenden Bestimmungen
mit folgender Maßgabe Anwendung:
a) Den sieben Zehnteln der Kriegsbesoldung stehen in der Marine gleich: das Ge-
halt — ausschließlich des darin liegenden Servistheiles —, der Gehaltszuschuß
und der Wohnungsgeldzuschuß.
b) Soweit dem Beamten oder Bediensteten eine Kriegszulage oder eine gleichartige
anderweite Zulage aus Marinefonds nicht bereits gewährt wird, erhält er aus
seiner Civilbesoldung den Betrag der reglementsmäßigen Chargenkriegszulage.
Jc) Der Civilbehörde ist von Amtswegen mitzutheilen:
die Höhe des Gehalts — ausschließlich des darin liegenden Servis-
theiles —, des Gehaltszuschusses, des Wohnungsgeldzuschusses und der Kriegs-
zulage. Wird letztere nicht gezahlt, so ist dies ausdrücklich zu erwähnen.
d) Die vorstehend unter c beregte Mittheilung ist bei denjenigen Marinetheilen,
welche einer Stations= oder Garnisonslasse augeschlossen sind, Seitens des Rech-
nungsamts des betreffenden Marinetheiles zu machen.
München, den 2. September 1888.
Lor. Erhr. u. Luh. FErhr. v. Crailsheim. v. Dillis, u. Döß, v. Mayer,
Staaterath. Slaatsralh. Staatlsrath.
Der General-Secretär:
An dessen Statt:
v. Neumayr, Ministerialrath