Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

K 47. 637 
werden. Die Uebertragung der Stellvertretung erfolgt durch den die Dienstaufsicht führen- 
den Ober-Amtsrichter; ist dieser selbst betheiligt, so geschieht sie durch den Landgerichts- 
Präsidenten. 
§. 5. 
Die Hinterlegungsbeamten dürfen bei Annahme= und Ausgabegeschäften nur gemein- 
schaftlich handeln. Die Kasse steht unter ihrem gemeinschaftlichen Verschlusse; keiner von 
ihnen darf auch nur vorübergehend seinen Schlüssel dem anderen überlassen. 
§. 6. 
Die Hinterlegungskommission kann für den unmittelbaren Verkehr mit den Betheiligten 
gewisse Wochentage und Stunden festsetzen. Die Festsetzung ist in das zur Veröffentlichung 
der amtlichen Bekanntmachungen des Amtgerichts bestimmte Blatt einzurücken. Im Falle 
des §. 1 Abs. 2 ist sie in jedes der für die betheiligten Amtsgerichte hiezu bestimmten 
Blätter einzurücken. 
In dringenden Fällen müssen die erforderlichen Geschäfte während der gewöhnlichen 
Geschäftsstunden auch außerhalb der festgesetzten Zeit vorgenommen werden. 
II. Abschnitt: Geschäftsführung. 
8. 7. 
Die Annahme zur Hinterlegung darf nur erfolgen, wenn die Hinterlegung durch ge— 
richtliche Entscheidung angeordnet oder zugelassen ist oder wenn ein Fall vorliegt, in welchem 
das Gesetz sie ohne solche Entscheidung gestattet. · 
8. 8. 
Jede Masse ist gesondert zu verwahren. Die Königlichen Staatsministerien der Justiz 
und der Finanzen können jedoch für die hinterlegten Gelder Ausnahmen von dieser Vor- 
schrift gestatten. 
Auf Antrag des Hinterlegers sind hinterlegte Gelder, soferne sie mindestens Einhundert 
Mark betragen, bei der k. Filialbank Ludwigshafen a. Rh. in solcher Weise anzulegen, daß 
sie jederzeit zurückgezogen werden können. Die Uebersendung und die Zurückziehung der 
Gelder erfolgt auf Kosten und Gefahr des Antragstellers. 
In keinem Falle dürfen die hinterlegten Gelder mit anderweitigen Geldern vermischt 
oder zu anderen als den Zahlungen, zu deren Bewirkung sie bestimmt sind, verwe werden. 
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