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8. 9.
Die Hinterlegungskommission ist nicht verpflichtet, die Ausloosung oder Kündigung der
Werthpapiere zu überwachen und für die Einziehung neuer Coupons oder Gewinnantheilsscheine
oder der Beträge fälliger Coupons oder Gewinnantheilsscheine zu sorgen.
Bezüglich der hinterlegten Werthpapiere der Mündel hat sie jedoch, wenn sie wahr—
nimmt, daß eine Ansloosung oder Kündigung stattgefunden hat, daß die Einziehung neuer
Coupons oder Gewinnantheilsscheine erforderlich ist oder daß die fälligen Coupons oder Ge-
winnantheilsscheine unerhoben bleiben, hievon dem mit der Vormundschaft befaßten Amts-
richter Kenntniß zu geben.
8. 10.
Bei der Hinterlegung ist eine schriftliche Erklärung in zwei Exemplaren vorzulegen,
welche enthalten muß:
1. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers und, wenn die
Hinterlegung in Vertretung desselben von einer andern Person bewirkt wird, auch
Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Vertreters,
2. die Bezeichnung der zu hinterlegenden Gegenstände, bei Geld den Betrag und,
wenn anders als kassenmäßiges Geld hinterlegt wird, die Angabe der Geldsorten,
bei Werthpapieren die Angabe der Gattung, der Nummern und des Nennbetrages
sowie der sonstigen Unterscheidungsmerkmale der einzelnen Stücke, wenn mit den
Werthpapieren die zu denselben gehörigen Talons, Coupons oder Gewinnantheils-
scheine hinterlegt werden, auch die hierauf bezüglichen Angaben, wenn Talons,
Coupons oder Gewinnantheilsscheine zu Werthpapieren hinterlegt werden, welche
sich bereits in Verwahrung der Hinterlegungsstelle befinden, auch die Bezugnahme
auf die in Betreff dieser Werthpapiere vorgelegte Erklärung, bei Kostbarkeiten die
Angabe der Gattung und des Stoffes und der etwaigen besonderen Eigenschaften
und Merkmale,
3. die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Hinterlegung und, wenn die Hinter-
legung in einer bei einer Behörde anhängigen Rechtsangelegenheit erfolgt, die
Bezeichnung der Sache und der Behärde.
In der Erklärung ist ferner — soweit thunlich — diejenige Person, an welche die