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hinterlegten Gegenstände hinausgegeben werden sollen, nach Namen, Stand oder Gewerbe
und Wohnort zu bezeichnen.
Erfolgt die Hinterlegung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, so ist diese in
Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift der Erklärung beizufügen.
Bei den Hinterlegungen, welche der Schuldner bewirken läßt, um sich gemäß Art. 1257
des pfälzischen Civilgesetzbuchs von seiner Verbindlichkeit zu befreien, sind statt der in Abs. 1
bezeichneten Erklärung beglaubigte Abschriften der vom Gerichtsvollzieher aufgenommenen
Urkunde vorzulegen-
8. 11.
Auf dem einen Exemplare der vorgelegten Erklärung ertheilt die Hinterlegungskommission
die Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung. Die Bescheinigung ist von beiden Hinter-
legungsbeamten zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Das zweite Exemplar der Erklärung und die gemäß § 10 Abs. 3 vorgelegte Aus-
fertigung oder Abschrift der gerichtlichen Entscheidung verbleiben bei der Hinterlegungs-
kommisson.
§. 12.
Der Antrag auf Herausgabe der hinterlegten Gegenstände ist bei der Hinterlegungs-
kommission schriftlich einzureichen. Demselben ist der Nachweis der Berechtigung zur Em-
pfangnahme beizufügen.
S. 13.
Die Empfangnahme geschieht in der Regel persönlich. Die Hinterlegungskommission
hat sich dabei über die Identität des Empfängers zu vergewissern.
Ueber die Hinausgabe und den Empfang ist ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe
ist gebührenfrei.
8. 14.
Auf schriftlichen Antrag des Empfangsberechtigten werden die herauszugebenden Gegen-
stände ihm mit der Aufforderung, einen Empfangsschein einzusenden, durch die Post über-
sendet. Die Uebersendung geschieht auf seine Gefahr und seine Kosten. Uebersteigt der
Werth der herauszugebenden Gegenstände den Betrag von eintausend Mark oder soll die
Uebersendung in das Ausland erfolgen, so muß die Unterschrift des Antragstellers öffentlich
beglaubigt sein.
Der Postschein dient der Hinterlegungskommission als Rechnungsbeleg.