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das Amtggericht als Hinterlegungsstelle für mehrere Amtsgerichtsbezirke bestimmt, so sind
die Bücher für jeden dieser Bezirke gesondert zu führen.
Die Führung des Tagebuchs obliegt dem ersten, die des Hauptbuchs dem zweiten
Hinterlegungsbeamten.
Dem ersten Hinterlegungsbeamten kann von dem Königlichen Staateministerium
der Justiz im Benehmen mit dem Königlichen Staatsministerium der Finanzen gestattet
werden, das Tagebuch unter seiner Aufsicht und Haftung durch einen dafür in Pflicht ge-
nommenen Hilfsarbeiter führen zu lassen. In diesem Falle hat derselbe jeden Tag die
gemachten Einträge zu prüfen und zu unterschreiben.
8. 20.
Die Königlichen Staatsministerien der Justiz und der Finanzen haben die erfor-
derlichen Anweisungen über die Buch= und Kassaführung und über die Beaufsichtigung des
gerichtlichen Hinterlegungswesens zu erlassen.
III. Abschnitt: Schlußbestimmungen.
8. 21.
Die Vorschriften in den §§. b bis 15, 18 der Verordnung vom 25. September 1879,
das gerichtliche Hinterlegungswesen im Regierungsbezirke der Pfalz betreffend (Ges.= und
Verordn.-Bl. S. 1300), bleiben in Kraft. Die auf die vorläufige Verwahrung bezüglichen
Vorschriften gelten jedoch nur für diejenigen Amtsgerichte, welche nicht als Hinterlegungs-
stellen bestimmt sind. Das Amtsgericht hat die Hinterlegung der in vorläufige Verwahrung
genommenen Gegenstände zu bethätigen, wenn nach seinem Ermessen anzunehmen ist, daß
die Hinausgabe nicht binnen zwei Wochen erfolgen werde.
§. 22.
Die Hinterlegungsgebühren für die in §. 16 bezeichneten Hinterlegungen werden bei
der Prüfung der vom Vormunde gelegten Rechnung durch den Amtsrichter, oder, wenn
Rechnungslegung nicht stattfindet, bei Beendigung der Vormundschaft fällig.
§. 23.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1889 in Kraft.