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2. Königreich Bayern.
Die Bezirksämter,
die Stadtmagistrate,
die Polizeidirektion zu München,
die exponirten Bezirksamts-Assessoren sowie
für die im §. 34 des Eisenbahn-Betriebs-Reglements unter Nr. 8 erwähnten Leichentransporte die
Verwaltungen der Strafanstalten und der Arbeitshäuser.
3. Königreich Sachsen.
Die Amtshauptmannschaften,
die Stadträthe,
der Direktor der vereinigten Landesanstalten zu Hubertusburg.
# 4. Königreich Württemberg.
Die Stadtdirektion Siutigart,
die Oberämter.
5. Großherzogthum Baden.
Die Bezirksämter.
- 6. Großherzogthum Hessen.
Die Kreisämter.
7. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Die Ortspolizeibehörden, nämlich
im Domanium: die Aemter,
auf den ritterschaftlichen Gütern: die Gutsobriglkeilen,
im Gebiet der Städte: die Magistrate und die städtischen Polizeibehörden, sowie
im Gebiel der drei Landesklöster: die Klosterämter.
8. Großherzogthum Sachsen.
Die Bezirksdirektoren,
die Gemeindevorstände von Jena und Ilmenan.
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bz. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz.
a) Im Herzogthum Strelitz:
Die Aemter,
die Gutsobrigkeiten,
die Magistrate.
b) Im Fürstenthum Ratzeburg:
Die Landvoigtei,
die Gutsherrschaften.