Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

M 47. 645 
2. Königreich Bayern. 
Die Bezirksämter, 
die Stadtmagistrate, 
die Polizeidirektion zu München, 
die exponirten Bezirksamts-Assessoren sowie 
für die im §. 34 des Eisenbahn-Betriebs-Reglements unter Nr. 8 erwähnten Leichentransporte die 
Verwaltungen der Strafanstalten und der Arbeitshäuser. 
3. Königreich Sachsen. 
Die Amtshauptmannschaften, 
die Stadträthe, 
der Direktor der vereinigten Landesanstalten zu Hubertusburg. 
# 4. Königreich Württemberg. 
Die Stadtdirektion Siutigart, 
die Oberämter. 
5. Großherzogthum Baden. 
Die Bezirksämter. 
- 6. Großherzogthum Hessen. 
Die Kreisämter. 
7. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Die Ortspolizeibehörden, nämlich 
im Domanium: die Aemter, 
auf den ritterschaftlichen Gütern: die Gutsobriglkeilen, 
im Gebiet der Städte: die Magistrate und die städtischen Polizeibehörden, sowie 
im Gebiel der drei Landesklöster: die Klosterämter. 
8. Großherzogthum Sachsen. 
Die Bezirksdirektoren, 
die Gemeindevorstände von Jena und Ilmenan. 
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bz. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 
a) Im Herzogthum Strelitz: 
Die Aemter, 
die Gutsobrigkeiten, 
die Magistrate. 
b) Im Fürstenthum Ratzeburg: 
Die Landvoigtei, 
die Gutsherrschaften.