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2) an Stelle der von der unteren Verwaltungsbehörde gemäß 8. 49 Absatz 4 des
Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 aus der Zahl der Arbeitnehmer ernannten
Beisitzer und Stellvertreter des genannten Schiedsgerichtes von den Vertretern der Arbeiter
gemäß §. 47 Absatz 4 dieses Gesetzes als
erster Beisitzer der Aushelfer Wilhelm Schreiner,
erster Stellvertreter der Aushelfer Franz Baichl,
zweiter Stellvertreter der Aushelfer Jakob Spiegel,
zweiter Beisitzer der Telegraphenarbeiter Karl Lehrndorfer,
erster Stellvertreter der Telegraphen-Werkstättearbeiter Johann Hormes,
zweiter Stellvertreter der Telegraphen-Werkstättearbeiter Joseph Blab,
sämmtliche in München, gewählt worden sind.
München, den 24. November 1888.
Frhr. v. Crailsheim.
Der General-Sekretär:
Statt dessen:
der k. Ministerialrath v. Oswald.
Nr. 151291.
Bekanntmachung, den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und gistiger Stofse
auf dem Rheine betreffend.
Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern,
der Zustiz und des Innern.
Von den Bevollmächtigten der Rheinnferstaaten ist in der Sitzung der Rheinschiff-
sfahrts-Central-Commission vom 1. Juni 1888 vereinbart worden, daß über die Verpackung
und den Transport explosiver Stoffe polizeiliche Vorschriften für die Stromstrecke oberhalb
der Spyk'schen Fähre fernerhin nicht mehr gemeinsam, sondern allein von den Deutschen
Uferregierungen erlassen werden, und daß demzufolge die im Jahre 1879 vereinbarte, in