Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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den Deutschen Uferstaaten im Jahre 1880 erlassene und im Jahre 1887 abgeänderte „Ver- 
ordnung über den Traunsport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem 
Rheine“ aufgehoben werde, und lediglich die Vorschriften „über den Transport giftiger und 
ätzender Stoffe auf dem Rheine“ bestehen bleiben. 
Nachdem diese Vereinbarung von den Regierungen sämmtlicher Uferstaaten genehmigt 
worden ist, wird auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit 
des Prinzen Luitpold, des Königreichs Bayern Verwesers, Nachstehendes zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht: 
I. Die Allerhöchsten Verordnungen vom 1. März 1880, den Transport explosiver, 
entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine betreffend (Gesetz= und Verord- 
nungs-Blatt S. 105), und vom 5. März 1887, Abänderung der vorerwähnten Aller- 
höchsten Verordnung betreffend (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 137), werden mit der 
Wirksamkeit vom 1. Januar 1889 ab aufgehoben. 
II. Von dem gleichen Zeitpunkte an haben bezüglich des Transportes von giftigen 
und ätzenden Stoffen auf dem Rheine folgende Bestimmungen in Geltung zu treten: 
Art. 1. 
Die Polizei= oder Hafenbehörde des Einladeortes hat in jedem einzelnen Falle zu 
bestimmen, ob ätzende Stoffe: Schwefelsäure, Salpetersäure, Salzsäure u. s. w. auf beson- 
deren Fahrzeugen zu führen sind oder mit anderen Gütern verladen werden dürfen. Ge- 
stattet sie die Verladung mit anderen Gütern, so hat sie zugleich die erforderlichen Vorsichts- 
maßregeln anzuordnen, denen sich der Schiffer unterwerfen muß. Ueber die von ihr getroffenen 
Anordnungen ertheilt sie dem Schiffer eine besondere Bescheinigung, welche dieser auf Er— 
fordern dem Polizei-, Hafen-, Zoll= und Wasserbaubeamten vorzeigen muß. 
Art. 2. 
A. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik 
(Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) u. s. w. 
dürfen auf dem Rheine nur dann versandt werden, wenn 
1) auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die 
Worte: „Arsenik (Gift)“ angebracht sind, und
	        
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