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2) die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist,
entweder
a. in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlage-
reifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein,
die inneren Fässer oder Kisten von starkem trockenem Holze gefertigt und
inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein
müssen,
oder
b. in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem
trockenem Holze verpackt sind,
oder
Hin verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern)
bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind.
B. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, dürfen auf dem Rhein nur dann
versandt werden, wenn
1) auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die
Worte: „Arsenik (Gift)“ angebracht sind;
2) bei Verschickung in Ballons, Flaschen oder Kruken diese Behälter dicht verschlossen,
wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Hand-
haben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sind;
3) bei Verschickung in Metall-, Holz= oder Gummi-Behältern diese Behälter voll-
kommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sind.
Diese Vorschriften gelten auch für die Gefässe, in welchen flüssige Arsenikalien trans-
portirt worden sind.
C. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze u. s. w.), wo-
hin insbesondere QOuecksilberpräparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rothes Präci-
pitat, Zinnober; ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan, grüne
und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massikot), Mennige,
Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Bleifarben, auch Zinkstaub sowie
Zinn= und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem trockenem Holz gefer-
tigten, mit Einlagereifen bezw. Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten versendet
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