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werden. Die Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transporte
unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße u. s. w. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen
nicht eintritt.
Art. 3.
Wenn solche Giftstoffe (Art. 2) in Mengen von 5000 und mehr Kilogramm versendet
werden sollen, so dürfen sie in Schiffen, welche andere Güter enthalten, nur in besonderen,
wasserdicht abgeschlossenen Abtheilungen derselben verladen werden. Vor der Verladung
muß der Schiffer der Polizei= und Hafenbehörde Anzeige erstatten. Diese hat sich davon
zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Giststoffe bestimmten Abtheilungen des Schiffes
wirklich wasserdicht abgeschlossen sind.
Ingleichen hat dieselbe, falls solche Giststoffe in Mengen unter 5000 Kilogramm
zusammen mit anderen Gegenständen transportirt werden sollen, die Art und Weise der
Verladung vorzuschreiben, wobei namentlich darauf zu achten ist, daß die Giftstoffe abge-
sondert von Consumtibilien gestaut werden. Ueber die von ihr getroffenen Anordnungen
hat sie dem Schiffer eine Bescheinigung zu ertheilen.
Art. 4.
Die Polizei= oder Hafenbehörde des Absendungsorles hat die Verladung zu unter-
sagen, wenn die Colli Beschädigungen erlitten haben, welche ohne deren Eröffnung wahr-
zunehmen ist.
Art. 5.
Auf Zuwiderhandlungen der Befrachter und ber Schiffer gegen die Vorschriften dieser
Verordnung, beziehungsweise gegen die Anordnungen der Hafen- oder Polizeibehörde findet
der Art. 32 der revidirten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 Anwendung.
München, den 26. November 1888.
Frhr. v. Trailsheim. Ffrhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Leonrod.
Der General-Secretär:
Statt dessen:
der k. Ministerialrath v. Oswald.
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