.b55. 705
Theilung in Zehntelprozente auch für die halben Prozente länger als die übrigen Theil-
striche sein; doch sollen die kürzesten Striche auf mindestens Zweifünftel des Umfanges der
Spindel sich erstrecken.
Auf der Thermometerskale sollen die Theilstriche in nicht unterbrochenem Zuge ver-
laufen, sie sollen zu beiden Seiten der Thermometerröhre sichtbar sein.
7. Die Alkoholometerskale soll in die Erweiterung des Endes der Spindel hinab-
reichen; Theilstriche darf sie nur soweit tragen, als die Spindel chlindrisch ist.
Die Thermometerskale darf Theilstriche nach unten hin nur bis zur Biegung der
Thermometerröhre tragen.
8. Die Skalen dürfen erhebliche Eintheilungsfehler nicht zeigen; benachbarte Intervalle
dürfen um höchstens 14 ihrer mittleren Länge von einander abweichen.
9. Auf der Thermometerskale soll das kleinste Intervall der Eintheilung mindestens
1 Millimeter betragen.
Auf der Alkoholometerfkale soll das Intervall von 1 Prozent bei einer Theilung in
halbe Prozente mindestens 2, bei einer Theilung in Fünftelprozente mindestens 4, bei einer
Theilung in Zehntelprozente mindestens 6 Millimeter betragen.
10. Nebentheilungen für andere als die nach F. 1 zulässigen Temperatur= und Stärke-
angaben sind ausgeschlossen.
8. 3.
Die Thermometerskale soll die Bezeichnung „Grade des hunderttheiligen Thermometers“
tragen. Sie soll außerdem mit demjenigen Merkmal versehen sein, welches zur augenfälligen
Kennzeichnung der nach diesen Bestimmungen zulässigen Thermo-Alkoholometer vorgeschrieben
werden wird.
Die Alkoholometerskale soll die Bezeichnung „Alkoholometer nach Gewichtsprozenten“
tragen.
Die Numerirung der Theilungsstriche sowie die Bezeichnung der Skalen soll deutlich sein.
Eine Geschäftsnummer soll auf der Thermometerskale angegeben sein
Zulässig ist es, auf einer der Skalen Namen und Sitz eines Geschäftes sowie Tag
und Jahr der Anfertigung des Instrumentes anzugeben.
Andere Angaben sind unzulässig.
120