Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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8. 4. 
Im Mehr oder im Minder dürfen die Fehler der Skalen betragen, je nachdem die 
Alkoholometerskale getheilt ist in: 
12 Prozent 19 oder 1/10 Prozent 
am Thermometer 0, Grad O,2 Grad 
am Alkoholometer O, Prozent 0,1 Prozent. 
Am Alkoholometer sind diejenigen Angaben maßgebend, welche an der Schnittlinie 
des Flüssigkeitsspiegels und der Skalenfläche bei der Stellung des Auges dicht unter dem 
Flüssigkeitsspiegel abgelesen werden. 
*-; 
Die Stempelung, welche der k. Normal-Aichungs-Kommission vorbehalten bleibt, erfolgt 
durch Anfätzen eines Stempels nebst Jahreszahl und Nummer auf den Glaskörper oberhalb 
der Thermometerskale, sowie eines kleineren Stempels auf die Spindelkuppe. 
Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichts des Instruments in Milligramm 
aufgeätzt. Auf die Spindel wird über dem oberen Rande der Alkoholometerskale ein Strich 
aufgeätzt, welcher sich mindestens über die Hälfte des Spindelumfanges erstreckt, und dessen 
untere Grenzlinie in die Ebene des Skalenrandes fällt. 
F. 6. 
Zur Ermittelung des Alkoholgehaltes von Spiritusmischungen mit Hülse der Angaben 
des Thermo-Alkoholometers dienen die amtlichen Tafeln der k. Normal-Aichungs-Kommission. 
8. 7. 
Thermo-Alkoholometer, welche gegenwärtig zur Wiederholung der Aichung zugelassen 
sind, bleiben bis zum 31. Dezember 1896 zur Wiederholung der Aichung nach Maßgabe 
der bisherigen Bestimmungen zugelassen. 
München, den 7. Dezember 1888. 
##gl. Uormal-Sichungs-Nommislion. 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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