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Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 (Gesetz= und Verordnnugsblatt
Seite 903) zu verordnen, was folgt:
§. 1.
Die Gebühr für
u) die auf Ersuchen des Amtsgerichts erfolgende Einschreibung der gesetzlichen Hypothek
des Mündels (Artikel 5, 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. April 1888, Ziffer 2
des Tarifs vom 21. September 1810), auch wenn die Vormundschaft sich auf
mehrere Mündel erstreckt,
die auf Ersuchen des Amtsgerichts erfolgende Löschung einer solchen Einschreibung
(Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. April 1888, Ziffer 5 des Tarifs vom
21. September 1810),
den auf Ersuchen des Amtsgerichts zu ertheilenden Auszug einer Einschreibung
oder die auf Ersuchen des Amtsgerichts zu ertheilende Bescheinigung, daß keine
Einschreibung besteht (Ziffer 6 des Tariss vom 21. September 1810),
beträgt vierzig Pfennig.
Umfaßt der Auszug (lit c) mehrere Einschreibungen, so wird die Gebühr für jede
Einschreibung besonders berechnet, sie darf jedoch im Ganzen den Betrag von zwei Mark
nicht übersteigen.
Für den Eintrag in das Hinterlegungsregister und die Bescheinigung der erfolgten Hinter-
legung (Ziffer 1 des Tarifs vom 21. September 1810) wird eine Gebühr nicht erhoben. „
§. 2.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 26. April 1888 in Wirk-
samkeit.
München, den 23. Dezember 1888.
Luitpold
Prinz von Gayern
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Riedel. Frhr. v. Leonrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath von Kastner.
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