Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

57. 713 
Nr. 20272. 
Bekanutmachung, die Behandlung des Depositenwesens bei den Gerichten in den rechie- 
rheinischen Landestheilen betreffend. 
K. Staatsministerium der Justiz und K. Staatsministerinm der FTinanzen. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. Dezember 1882, die Ueber- 
tragung der Besorgung des Depositenwesens bei dem K. Amtsgerichte München I, Ab- 
theilung & für Civilsachen, an die K. Bank betr., — Ges. und V.-Bl. 1882 Seite 601 — 
wird zur Kenntniß gebracht, daß vom 1. Jannar 1889 an die Besorgung bes gerichtlichen 
Depositenwesens für das K. Landgericht München II einschlüssig der bei demselben aufge- 
stellten Staatsanwaltschaft auf Grund des Art. 76 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes vom 
23. Februar 1879 zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze und des §. 29 der Königlich Aller- 
höchsten Verordnung vom 8. September 1879, die Behandlung des Depositenwesens bei 
den Gerichten in den rechtsrheinischen Landestheilen betr., dem bei der K. Filialbank München 
errichteten Depositenbureau übertragen ist. 
Im Hinblick auf §. 4 der oben genannten Bekanntmachung ergeht die Weisung, die 
für das K. Landgericht München II sowie die Staatsanwaltschaft bei demselben bestimmten 
Sendungen von Geldern oder Werthpapieren — mit Ausnahme derjenigen, welche keinen Gegen- 
stand der gerichtlichen Hinterlegung bilden (§. 76 Abs. 2 der Depositenordnung, Ges.= und 
Ver.-Bl. 1879 Seite 1115ff.), insbesondere der an die landgerichtliche Gerichtsschreiberei 
zu adressierenden Gebühren, Auslagen 2c. 2c. — künftighin an das Depositenbureau der 
K. Filialbank München unter Angabe der Rechtssache, zu welcher die Sendung gehört, 
zu richten und über die geschehene Absendung gleichzeitig dem Gerichte bezw. der Staats- 
anwaltschaft Nachricht zu geben. 
München, den 24. Dezember 1888. 
Dr. n. Riedel. frhr. v. Leonrod. 
Der General-Sekretär 
Ministerialrath v. Kastner.
	        
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