Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Katasters und einer Fassionsliste vom Jahre 1810, in welch' beiden Urkunden die reale 
Eigenschaft seines obigen Rechtes bestätigt worden ist, nicht minder auf das Zeugniß des 
Rentamtes Moosburg, daß fragliches Recht bisher stets entsprechend besteuert worden ist. 
Dieses Gesuch wurde von dem k. Amtsgerichte Moosburg instruirt, die in Vorschlag 
gebrachten Zeugen vernommen und Requisition an das k. Rentamt Moosburg, den Stadt- 
magistrat daselbst und das Kreisarchiv in Landshut erlassen. 
Nachdem diese Instruktion vollständig beendigt war, wurden die Akten dem k. Bezirks- 
amte Freising mitgetheilt, welches solche in Gemäßheit der h. Ministerial-Entschließung vom 
14. September 1854 (K.-A.-Bl. S. 1403) der k. Regierung von Oberbayern in Vor- 
lage brachte. 
Hiernach erließ die genannte Stelle unter'm 29. Juni 1887 Entschließung dahin: 
„daß an das k. Amtsgericht Moosburg Erklärung dahin abzugeben sei, daß zu 
„dem Anrufen des A. Leiß vom 9. Dezember 1885 der Rechtsweg als unzu- 
lässig zu erachten sei." 
In den Gründen ist betont, daß es sich hier nicht um die Feststellung des Bestandes 
einer selbstständigen gesonderten Taferngerechtsame auf Haus Nr. 249 in Moosburg, 
sondern nur um die Konstatirung des rechtlichen Umfanges der auf dem Bränanwesen 
Gruhenden Gerechtsame handelt, und wird sich in dieser Beziehung auf mehrfache Erkenntnisse 
des k. Gerichtshofes für Competenz-Conflicte, insbesondere auf solches vom 29. Dezember 1886 
„Gesetz= und Verordnungsblatt 1887 Beilage II S. 9“ bezogen. 
Der Gesuchsteller Anton Leiß wurde von dieser Entschließung unter Hinweis auf 
Art. 14 und 16 des Gesetzes vom 28. August 1879, betreffend die Entscheidungen der 
Competenzconflicte 2c. 2c., benachrichtiget und ließ durch seinen bevollmächtigten Vertreter, 
k. Advokat und Rechtsanwalt Dr. Costa in Landshut unter'm pr. 4. August l. Is. eine 
Denkschrift einreichen, worin derselbe den Antrag stellte, zu erkennen: 
daß in vorwürfiger Sache die Zuständigkeit der Civilgerichte gegeben sei. 
Un derselben ist betont, daß es sich im gegebenen Falle nicht um eine einfache Schenk- 
wirthschaft, sondern um eine selbstständige Taferuwirthschaft handle, welche niemals als ein 
bloßer Ausfluß oder Appendix einer Bräugerechtsame durch Gesetz oder Uebung betrachtet wurde. 
Uebrigens ergebe auch das Aktenmaterial, daß die fragliche Tafernwirthschaft unab- 
hängig von der Bräugerechtsame als ein selbstständiges, für sich bestehendes Recht in radi-
	        
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