spruch auf den Brennholzbezug im Gemeindewalde insolange und insoweit nicht
zustehe, als zur Deckung der Bedürfnisse der Gemeinde die Erhebung von Ge-
meindeumlagen erforderlich wird.
Auf Grund dieser Entscheidung erhoben nun die Nichtrechtler Andreas Pfaff, Michael
Vaeth und Michael Joseph Schuler, sämmtlich von Löffelsterz, mittelst einer am
16. Dezember 1886 an das k. Bezirksamt Schweinfurt gerichteten Vorstellung Anspruch
auf Rückvergütung der von ihnen ohne Rechtsverpflichtung bezahlten Umlagenbeträge, näm-
lich für Andreas Pfaff 144 4 88 J, für Michael Vaeth 159 J4 69 J und für
Michael Joseph Schuler 307-4 39 J und baten, die Gemeindeverwaltung Löffelsterz,
welche der an sie gerichteten Aufforderung zur Rückzahlung dieser Beträge keine Folge leiste,
hiezu amtlich anzuhalten.
Dieser Antrag wurde vom Bezirksamt Schweinfurt mit Verfügung vom 17. De-
zember 1886 an die Gemeindeverwaltung Löffelsterz mit dem Auftrage hinausgegeben,
über die vorwürfige Angelegenheit ordnungsmäßigen Beschluß zu fassen und dieselbe ent-
sprechend zu erledigen. Hiemit verband das k. Bezirksamt zugleich bestimmte Weisungen
über die formelle Art und Weise, wie diese Erledigung der Angelegenheit einzuleiten sei.
Dem entgegen bat unterm 13. Juni 1887 die Gemeindeverwaltung Löffelsterz,
das Bezirksamt wolle seine Verfügung vom 17. Dezember 1886 vorerst und solange
auf sich beruhen lassen, bis der Civilprozeß, welchen die Rechtler zur Wahrung ihrer Bau-
und Brennholzbezugsrechte eingeleitet hätten, ausgetragen sei.
Diesem Antrage gab das Bezirksamt Schweinfurt mit Verfügung vom 15. Jannar 1887
auch statt.
Die eine Rückvergütung von Umlagen begehrenden Nichtrechtler aber wendeten sich
nun beschwerend an die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des
Innern, welche mit Entschließung vom 26. Jannar 1887 die bezirksamtliche Verfügung
aufhob, weil die Beschwerdeführer durch das Erkenntniß des Verwaltungsgerichtshofs vom
12. November 1886 ein Recht auf Bescheidung ihres Begehrens erworben hätten und durch
die verwaltungsrechtliche Entscheidung desselben der angeblich beabsichtigten Prozeßführung in
keiner Weise präjudizirt werde. «
Dabei wurde zugleich das Bezirksamt angewiesen, in bezüglicher Angelegenheit ver-
waltungsrechtlichen Entscheid zu erlassen.