Beil. II. 9
Demzufolge beauftragte das Bezirksamt Schweinfurt unterm 29. Januar 1887 die
Gemeindeverwaltung Löffelsterz wiederholt, die erforderlichen Beschlußfassungen zu er—
lassen oder beschlußmäßige Erklärungen abzugeben, ob und warum die einzelnen Liquidationen
beanstandet werden wollen.
Die Gemeinde Löffelsterz beantwortete diese bezirksamtliche Verfügung lediglich mit
einem Beschlusse vom 6. Februar 1887, dahin gehend, die Auszahlung der geleisteten Ge-
meindeumlagen an die Nichtrechtler habe zu unterbleiben, weil bereits ein Civilprozeß ein-
geleitet sei, die Gemeinderechtler ihre Holzbezüge aus dem Gemeindewalde nicht ersetzen
wollen und die Gemeindekasse nicht in der Lage sei, die geforderten Beträge zu decken.
Das Bezirksamt Schweinfurt erwiderte mit Verfügung vom 10. Februar 1887, daß
der Weigerung, die Rückvergütung eintreten zu lassen, eine Beachtung nicht zu Theil werden
könne und deshalb die Gemeindeverwaltung beschlußmäßig zu erklären habe, ob sie die
Liquidation des Andreas Pfaff, Michael Vaecth und Michael Joseph Schuler rück-
sichtlich des thatsächlichen Bestandes oder ihrer Höhe anerkenne oder bestreite.
Mit Bericht vom 13. März 1887 wurden darauf von der Gemeindeverwaltung
Löffelsterz die liquidirten Beträge für Gemeindeumlagen von 1880 bis 1885 als richtig
anerkannt.
Diese Gemeindeverwaltung beschloß aber am 1. Mai 1887 nochmals, die Rückzahlung
der geleisteten Gemeindeumlagen solle bis zur Durchführung des bereits begonnenen Rechts-
streits ausgesetzt bleiben.
Auch gab es noch nachträgliche Weiterungen über die Höhe der rückbegehrten Um-
lagenbeträge.
Nun wendeten sich Andreas Pfaff, Michal Vaeth und Joseph Michael Schuler
von Löffelsterz an das Amtsgericht Schweinfurt.
Gemeinsam vertreten durch den Rechtsamvalt Dr. Stein von Schweinfurt, jedoch
mit gesonderten Erklärungen vorgehend, beantragten dieselben unter dem Vorbringen, daß
sie Anspruch auf Rückersatz einer indebite geleisteten und von der Gemeinde Löffelsterz
schon unterm 13. März 1887 dem Betrage nach anerkannten Zahlung hätten, gegen die
Gemeinde Löffelsterz auf die obengedachten Beträge von 144.4 88 J, 159 4 69.
und 307 J 39 J nebst 5% Verzugszinsen vom 13. März 1887 und den Mahnkosten
Zahlbefehle zu erlassen.
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