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Diesen Anträgen wurde vom Amtsgerichte Schweinfurt am 30. Juni 1887 durch
Erlassung der erbetenen Zahlbefehle gegen die Gemeinde Löffelsterz entsprochen.
Da die Gemeinde Lösfelsterz Zahlung nicht leistete, erfolgten auf weiteren klägeri-
schen Antrag unter'n 21. Juli 1887 Seitens des k. Amtsgerichts Schweinfurt die ent-
sprechenden Vollstreckungsbefehle, welche am 27. Juli 1887 der Gemeinde Löffelsterz
zugestellt wurden.
Diese erhob am 30. Juli 1887 Einspruch, worauf Seitens des Amtsgerichts Schwein-
furt auf 29. September 1887 Verhandlungstermin anberaumt wurde.
Derselbe wurde später auf 27. Oktober 1887 vertagt.
In der Sitzung vom 27. Oktober 1887 erschien zwar ein Vertreter der Gemeinde
Löffelsterz, beantragte aber nochmalige Vertagung und erklärte, nachdem der Vertagungs-
autrag von Seite des Gegners mit Widerspruch belegt und vom Gericht abgelehnt war,
daß er in die Verhandlung nicht eintrete.
Hierauf verkündete das Amtsgericht Schweinfurt am 27. Oktober 1887 in den drei
Sachen gleichlautende Versäumnißurtheile dahin:
Der Einspruch der Gemeinde Löffelsterz gegen den Vollstreckungsbefehl
vom 21. Juli 1887 wird verworfen und die Gemeinde Löffelsterz verurtheilt,
die sämmtlichen durch den Einspruch entstandenen Kosten zu tragen.
Hiegegen legte hinwiederum die Gemeinde Löffelsterz durch Rechtsanwalt Buhl-
heller von Schweinfurt unterm 20. pr. 23. November 1887 Berufung ein und zwar
ohne Angabe eines Beschwerdegrundes.
Am 26. November 1887 kam nun beim Amtsgerichte Schweinfurt eine
Entschließung der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern,
in Einlauf, worin diese erklärte, daß sic den Rechtsweg in der Sache der Gemeinde-
bürger Andreas Pfaff und Genossen von Löffelsterz gegen die Gemeinde Löffel-
sterz für unzulässig erachte. Begründet ist diese Erklärung mit der Bezugnahme auf
Art. 8 Ziff. 30 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Ver-
waltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, und mit der Aus-
führung, daß die Entscheidung sämmtlicher Streitigkeiten in Bezug auf Gemeindeumlagen,
die Zulässigkeit deren Erhebung überhaupt, den Maßstab der Vertheilung, die Rückzahlung
zu viel bezahlter und die Nachholung zu wenig entrichteter Gemeindeumlagen den Ver-