Beil. II. 1 3
Diesem Antrage war stattzugeben und zwar aus folgenden Gründen:
1. Nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der
Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden betreffend,
findet allerdings die Erhebung des Kompetenzkonflikts nicht mehr statt, wenn die
Zulässigkeit des Rechtswegs durch rechtskräftiges Urtheil des Gerichts feststeht.
An dieser Voraussetzung gebricht es jedoch im vorliegenden Falle. Nach Civil-
prozeßordnung §. 640 mit §. 310 ist zwar gegen das auf Einspruch wider den
Vollstreckungsbefehl des k. Amtsgerichts Schweinfurt vom 21. Juli 1887 er-
gangenen Versäumnißurtheil desselben Gerichts, verkündet am 27. Oktober 1887,
zugestellt am 17. November 1887, ein weiterer Einspruch nicht mehr zulässig.
Ebendeshalb kann aber dieses Versäumnißurtheil nach Civilprozeßordnung S. 474
Abs. 2 noch mit Berufung angefochten werden.
Daß hiebei das Rechtsmittel der Berufung nach derselben Gesetzesstelle auf
einen bestimmten Beschwerdegrund — nemlich auf die Geltendmachung, es habe
ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen — beschränkt ist und daß dieser Be-
schwerdegrund, wie der klägerische Vertreter betont, in der Berufungsschrift des
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 20. November 1887 nicht eigens geltend
gemacht wurde, kann die Suspendirung der Rechtskraft des angefochtenen Urtheils
nicht hindern. Nach Civilprozeßordnung §. 479 ist die Angabe des Beschwerde-
grundes in dem Schriftsatze, mit welchem die Berufung eingelegt wird, nicht er-
sorderlich. Der fragliche Beschwerdegrund kann daher auch noch bei der in der
Berufungsinstanz stattfindenden mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, welche
im vorliegenden Falle zur Zeit der Erhebung des Kompetenzkonflikts noch gar nicht
stattgefunden hatte.
(Vergleiche Wilmovsky und Levi, Commentar zur Civilprozeßordnung, 3. Aufl.
zu §. 474, S. 586 Ziff. 2.)
Würde dies mit Erfolg geschehen, so wäre jedenfalls bei der sich hiedurch eröffnen-
den neuen Sachverhandlung dem Beklagten und dem Gerichte die rechtliche Möglich-
keit eröffnet, auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zurückzukommen. Schon
aus diesen Gesichtspunkten kann daher von dem Vorhandensein einer rechtskräftigen
richterlichen Entscheidung über diese letztere Frage hier vorerst nicht die Rede sein.