Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Beil. II. 1 3 
Diesem Antrage war stattzugeben und zwar aus folgenden Gründen: 
1. Nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der 
Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden betreffend, 
findet allerdings die Erhebung des Kompetenzkonflikts nicht mehr statt, wenn die 
Zulässigkeit des Rechtswegs durch rechtskräftiges Urtheil des Gerichts feststeht. 
An dieser Voraussetzung gebricht es jedoch im vorliegenden Falle. Nach Civil- 
prozeßordnung §. 640 mit §. 310 ist zwar gegen das auf Einspruch wider den 
Vollstreckungsbefehl des k. Amtsgerichts Schweinfurt vom 21. Juli 1887 er- 
gangenen Versäumnißurtheil desselben Gerichts, verkündet am 27. Oktober 1887, 
zugestellt am 17. November 1887, ein weiterer Einspruch nicht mehr zulässig. 
Ebendeshalb kann aber dieses Versäumnißurtheil nach Civilprozeßordnung S. 474 
Abs. 2 noch mit Berufung angefochten werden. 
Daß hiebei das Rechtsmittel der Berufung nach derselben Gesetzesstelle auf 
einen bestimmten Beschwerdegrund — nemlich auf die Geltendmachung, es habe 
ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen — beschränkt ist und daß dieser Be- 
schwerdegrund, wie der klägerische Vertreter betont, in der Berufungsschrift des 
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 20. November 1887 nicht eigens geltend 
gemacht wurde, kann die Suspendirung der Rechtskraft des angefochtenen Urtheils 
nicht hindern. Nach Civilprozeßordnung §. 479 ist die Angabe des Beschwerde- 
grundes in dem Schriftsatze, mit welchem die Berufung eingelegt wird, nicht er- 
sorderlich. Der fragliche Beschwerdegrund kann daher auch noch bei der in der 
Berufungsinstanz stattfindenden mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, welche 
im vorliegenden Falle zur Zeit der Erhebung des Kompetenzkonflikts noch gar nicht 
stattgefunden hatte. 
(Vergleiche Wilmovsky und Levi, Commentar zur Civilprozeßordnung, 3. Aufl. 
zu §. 474, S. 586 Ziff. 2.) 
Würde dies mit Erfolg geschehen, so wäre jedenfalls bei der sich hiedurch eröffnen- 
den neuen Sachverhandlung dem Beklagten und dem Gerichte die rechtliche Möglich- 
keit eröffnet, auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zurückzukommen. Schon 
aus diesen Gesichtspunkten kann daher von dem Vorhandensein einer rechtskräftigen 
richterlichen Entscheidung über diese letztere Frage hier vorerst nicht die Rede sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.