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Zu dem gleichen Ergebnisse gelangt man überdies auch auf Grund des §. 645
der Civilprozeßordnung, woselbst, wenn das Rechtsmittel nur an sich zulässig ist,
der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels der Effekt der Hemmung der Rechts-
kraft beigelegt ist. Es gilt dies aber namentlich auch gegenüber dem Falle des
§. 474 Abs. 2 der Civilprozeßordnung.
(Vgl. Hahn, Materialien zur Civilprozeßordnung Bd. 1 S. 425; Struckmann
und Koch, Commentar zur Civilprozeßordnung 4. Aufl. S. 688; Petersen,
Civilprozeßordnung Bd. 2 S. 553.)
Gegenstandslos ist der Einwand, welchen der klägerische Vertreter in Ansehung der
Art der Erhebung des vorliegenden Kompetenzkonflikts geltend gemacht hat, nachdem
die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg nicht blos dem Amtsgericht
Schweinfurt, sondern auf empfangenen Bericht über die Devolution der Sache an
das k. Landgericht Schweinfurt auch diesem letzteren den Kompetenzkonflikt erklärt
hat, sohin sowohl demjenigen Gerichte, von welchem bereits ein mittelbarer Aus-
spruch über die Zuständigkeit vorliegt, wie auch dem höheren Gerichte, bei welchem
durch das eingelegte Rechtsmittel die Sache nunmehr anhängig geworden ist.
Damit erscheint der Vorschrift im Art. 10 des Gesetzes über die Kompe-
tenzkonflikte vom 18. August 1879 vollauf Genüge geleistet und jede formelle Be-
anstandung der Erhebung des Kompetenzkonflikts ansgeschlossen.
3. Zur Sache selbst kommt Folgendes in Betracht. Die Geldleistung, welche der
Kläger J. M. Schuler an die Gemeinde Löffelsterz gemacht hat, ist erfolgt
aus einem dem öffentlichen Rechte zugehörigen Rechtsgrunde, nemlich zur Be-
richtigung von Gemeindeumlagen, welche dem Benannten auferlegt waren. Der
Rechtsgrund, aus welchem derselbe nunmehr eine Rückvergütung jener Geldleistung
in Anspruch nimmt, beruht in nichts Anderem, als in dem durch das Erkenntniß
des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1886 anerkannten Umstande, daß
J. M. Schuler zu der ihm abgenommenen Umlagenzahlung nach öffentlichem
Rechte nicht verpflichtet gewesen sei. Dieser Rechte grund des Rückforderungsan-
spruchs besteht sohin nach seinem Wesen lediglich in zeiner Negation des öffentlich
rechtlichen Verpflichtungsgrunds, welcher ein privatrechtlicher Charakter in keiner
Weise innewohnt. Damit gehört auch der Rückforderungsanspruch selbst dem Ge-
biete des öffentlichen Rechts und des öffentlich-rechtlichen Verfahrens an.