Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Zu dem gleichen Ergebnisse gelangt man überdies auch auf Grund des §. 645 
der Civilprozeßordnung, woselbst, wenn das Rechtsmittel nur an sich zulässig ist, 
der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels der Effekt der Hemmung der Rechts- 
kraft beigelegt ist. Es gilt dies aber namentlich auch gegenüber dem Falle des 
§. 474 Abs. 2 der Civilprozeßordnung. 
(Vgl. Hahn, Materialien zur Civilprozeßordnung Bd. 1 S. 425; Struckmann 
und Koch, Commentar zur Civilprozeßordnung 4. Aufl. S. 688; Petersen, 
Civilprozeßordnung Bd. 2 S. 553.) 
Gegenstandslos ist der Einwand, welchen der klägerische Vertreter in Ansehung der 
Art der Erhebung des vorliegenden Kompetenzkonflikts geltend gemacht hat, nachdem 
die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg nicht blos dem Amtsgericht 
Schweinfurt, sondern auf empfangenen Bericht über die Devolution der Sache an 
das k. Landgericht Schweinfurt auch diesem letzteren den Kompetenzkonflikt erklärt 
hat, sohin sowohl demjenigen Gerichte, von welchem bereits ein mittelbarer Aus- 
spruch über die Zuständigkeit vorliegt, wie auch dem höheren Gerichte, bei welchem 
durch das eingelegte Rechtsmittel die Sache nunmehr anhängig geworden ist. 
Damit erscheint der Vorschrift im Art. 10 des Gesetzes über die Kompe- 
tenzkonflikte vom 18. August 1879 vollauf Genüge geleistet und jede formelle Be- 
anstandung der Erhebung des Kompetenzkonflikts ansgeschlossen. 
3. Zur Sache selbst kommt Folgendes in Betracht. Die Geldleistung, welche der 
Kläger J. M. Schuler an die Gemeinde Löffelsterz gemacht hat, ist erfolgt 
aus einem dem öffentlichen Rechte zugehörigen Rechtsgrunde, nemlich zur Be- 
richtigung von Gemeindeumlagen, welche dem Benannten auferlegt waren. Der 
Rechtsgrund, aus welchem derselbe nunmehr eine Rückvergütung jener Geldleistung 
in Anspruch nimmt, beruht in nichts Anderem, als in dem durch das Erkenntniß 
des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1886 anerkannten Umstande, daß 
J. M. Schuler zu der ihm abgenommenen Umlagenzahlung nach öffentlichem 
Rechte nicht verpflichtet gewesen sei. Dieser Rechte grund des Rückforderungsan- 
spruchs besteht sohin nach seinem Wesen lediglich in zeiner Negation des öffentlich 
rechtlichen Verpflichtungsgrunds, welcher ein privatrechtlicher Charakter in keiner 
Weise innewohnt. Damit gehört auch der Rückforderungsanspruch selbst dem Ge- 
biete des öffentlichen Rechts und des öffentlich-rechtlichen Verfahrens an.
	        
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