Beil. III. 17
Viehhirten auf, und machte sich unter anderem verbindlich, dieses angehende Ehepaar,
sowie den außerehelichen Sohn der Kath. Kutzig, Namens Simon Lutz, und die allenfalls
aus der Ehe hervorgehenden Kinder im Falle der Noth, sowie in Krankheitsumständen zu
verpflegen und zu unterstützen, ohne die geringste Anforderung hiezu an die übrigen der
Gemeinde Enghausen einverleibten Ortschaften zu machen.
Auf Grund des vorbezeichneten Vertrags wurde dem Anton Lutz die nachgesuchte
polizeiliche Erlaubniß zur Verehelichung mit Kath. Kutzig von dem Landgerichte Moosburg
am 22. April 1851 ertheilt.
Im Jahre 1885 stellte letztere, nunmehrige Wittwe des inzwischen verstorbenen Anton
Lutz, unter der Angabe, daß sie sich in größter Noth befinde und erwerbsunfähig sei, sowohl
die Ortsgemeinde Peterswahl, wie die Gemeinde Enghausen aber jede Hilfe ver-
weigere, an das Bezirksamt Freising das Gesuch, die Gemeinde Enghausen, bezw. den
dortigen Armenpflegschaftsrath zur sofortigen Hilfeleistung zu veranlassen, in Folge dessen
auch nach vorgängiger Feststellung der Bedürftigkeit der Wittwe Lutz die Armenpflege
Enghausen vorbehaltlich des Regresses gegen die Ortsgemeinde Peterswahl die Unter-
stützung derselben auf sich nahm.
Unter'm 9.22. April 1887 erhob nun die Armenpflege Enghausen gegen die Orts-
gemeinde Peterswahl, vertreten durch den Bürgermeister Obermaier von Enghausen und
den Ortsführer Johann Schranner von Peterswahl, bei dem Landgerichte Landshut Klage,
in welcher auf die vorbemerkten Thatsachen Bezug genommen und weiter bemerkt wird, daß
Klägerin bereits 711 4. 16 J an Unterstützungen bezahlt habe, wie aus einem vorgelegten
Zeugnisse des Armenpflegschaftsrathes Enghausen vom 19. März 1887 hervorgehe.
Der Klagsantrag geht dahin, zu erkennen: Beklagte sei schuldig, ihre vertragsmäßige
Alimentationspflicht bezüglich der Hirtenswittwe Kath. Lutz von Peterswahl und ihres
Sohnes Simon Lutz anzuerkennen, der Armenpflege Enghausen die hiefür bereits be-
zahlten 711.M 16 J nebst 5% Verzugszinsen vom Tage der Klagszustellung zu zahlen
und die Streitskosten zu tragen.
In der Folge wurde unter Vorlage einer weiteren Urkunde des Armenpflegschafts-
rathes Enghausen vom 17. Januar 1888 das Klagspetitum auf Erstattung einer Ge-
sammtsumme von 976 -/4 62 -J nebst Verzugszinsen erweitert.
Nachdem das Landgericht Landshut Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechts-
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