Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Beil. III. 17 
Viehhirten auf, und machte sich unter anderem verbindlich, dieses angehende Ehepaar, 
sowie den außerehelichen Sohn der Kath. Kutzig, Namens Simon Lutz, und die allenfalls 
aus der Ehe hervorgehenden Kinder im Falle der Noth, sowie in Krankheitsumständen zu 
verpflegen und zu unterstützen, ohne die geringste Anforderung hiezu an die übrigen der 
Gemeinde Enghausen einverleibten Ortschaften zu machen. 
Auf Grund des vorbezeichneten Vertrags wurde dem Anton Lutz die nachgesuchte 
polizeiliche Erlaubniß zur Verehelichung mit Kath. Kutzig von dem Landgerichte Moosburg 
am 22. April 1851 ertheilt. 
Im Jahre 1885 stellte letztere, nunmehrige Wittwe des inzwischen verstorbenen Anton 
Lutz, unter der Angabe, daß sie sich in größter Noth befinde und erwerbsunfähig sei, sowohl 
die Ortsgemeinde Peterswahl, wie die Gemeinde Enghausen aber jede Hilfe ver- 
weigere, an das Bezirksamt Freising das Gesuch, die Gemeinde Enghausen, bezw. den 
dortigen Armenpflegschaftsrath zur sofortigen Hilfeleistung zu veranlassen, in Folge dessen 
auch nach vorgängiger Feststellung der Bedürftigkeit der Wittwe Lutz die Armenpflege 
Enghausen vorbehaltlich des Regresses gegen die Ortsgemeinde Peterswahl die Unter- 
stützung derselben auf sich nahm. 
Unter'm 9.22. April 1887 erhob nun die Armenpflege Enghausen gegen die Orts- 
gemeinde Peterswahl, vertreten durch den Bürgermeister Obermaier von Enghausen und 
den Ortsführer Johann Schranner von Peterswahl, bei dem Landgerichte Landshut Klage, 
in welcher auf die vorbemerkten Thatsachen Bezug genommen und weiter bemerkt wird, daß 
Klägerin bereits 711 4. 16 J an Unterstützungen bezahlt habe, wie aus einem vorgelegten 
Zeugnisse des Armenpflegschaftsrathes Enghausen vom 19. März 1887 hervorgehe. 
Der Klagsantrag geht dahin, zu erkennen: Beklagte sei schuldig, ihre vertragsmäßige 
Alimentationspflicht bezüglich der Hirtenswittwe Kath. Lutz von Peterswahl und ihres 
Sohnes Simon Lutz anzuerkennen, der Armenpflege Enghausen die hiefür bereits be- 
zahlten 711.M 16 J nebst 5% Verzugszinsen vom Tage der Klagszustellung zu zahlen 
und die Streitskosten zu tragen. 
In der Folge wurde unter Vorlage einer weiteren Urkunde des Armenpflegschafts- 
rathes Enghausen vom 17. Januar 1888 das Klagspetitum auf Erstattung einer Ge- 
sammtsumme von 976 -/4 62 -J nebst Verzugszinsen erweitert. 
Nachdem das Landgericht Landshut Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechts- 
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