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streites anberaumt hatte, wurde von Seite der k. Regierung von Oberbayern, Kammer der
Finanzen, unter'm 23. Juli 1887 die Erklärung abgegeben, daß im Hinblicke auf Art. 10
des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte betreffend, unter
Verzicht auf Einreichung einer Denkschrift in vorwürfiger Streitsache der Rechtsweg für un-
zulässig erachtet werde. Diese Erklärung wurde damit motivirt, daß die erhobene Klage
nicht von der Wittwe Lutz, sondern von der Armenpflege Enghausen, und nicht gegen
die Rechtsnachfolger derjenigen Personen, welche den übrigens nicht nachweisbar, auf
einem Gemeindebeschlusse beruhenden, auch nicht kuratelamtlich genehmigten Vertrag
vom 9. April 1851 mit den nachmaligen Hirtenseheleuten Anton und Kath. Lutz
abgeschlossen, sondern gegen die „Ortsgemeinde Peterswahl“ angestrengt sei und von
dieser den Ersatz von Leistungen anspreche, welche nach Art. 10 des Armengesetzes vom
29. April 1869 vollständig dem Gebiete der öffentlichen Armenpflege angehörten, daß aber
die Frage, ob die öffentliche Armenunterstützungspflicht seit dem 1. Juli 1869 aus welchem
Grunde immer von einer politischen Gemeinde einer einzelnen Ortschaft als Pflicht überwiesen
werden könne, oder ob dieß durch Art. 2 jenes Gesetzes ausgeschlossen sei, den Vollzug des
letzteren betreffe, nach Art. 43 a. a. O. der Indikatur der Civilgerichte entzogen und
nach Abs. II lit. b dieses Artikels im vorliegenden Falle zur Zuständigkeit des k. Bezirks-
amts Freising gehörig sei.
Demzufolge wurde die Kompetenzkonfliktssache von dem k. Landgerichte Landshut vor-
schriftsmäßig instruirt.
Nachdem indessen auf staatsanwaltschaftliche Veranlassung die k. Regierung von Ober-
bayern unter'm 24.27. September 1887 im Hinblicke auf die Urtheile des Gerichtshofes
für Kompetenzkonflikte vom 18. März und 2. Dezember 1880 (Beil. II S. ö ff. und
Beil. VI S. 30 ff. des Gesetz= u. Verord.-Bl. v. 1880) weiter erklärt hatte, daß aufsofortige
Erledigung des angeregten Kompetenzkonfliktes nicht bestanden, vielmehr für genügend
erachtet werde, wenn derselbe erfolge, nachdem das Landgericht Landshut sich in der Sache
ausdrücklich dahin erklärt oder durch konkludente Handlungen zu erkennen gegeben haben
werde, daß es sich als zuständig erachte, wurde die Streitsache bei dem Landgerichte Lands-
hut bis zu dem von diesem Gerichte am 25. Februar 1888 verkündeten Beweisbe-
schlusse weiter verhandelt, welch' letzterer der k. Regierung von Oberbayern Veranlassung
gab, unter'm 22. März 1888 die weitere Behandlung des erhobenen affirmativen Kompe-