Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Vertheilung von Reallasten. 
Artikel 31. 
Die Vorschriften, nach welchen im Falle der Theilung eines mit einer 
Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Theile des Grund- 
stücks vertheilt wird, bleiben in Kraft. Die Vertheilung ist bei der Auseinander- 
setuungsbehörde zu beantragen. 
Kündigungsrecht bei Hypotheken und Grundschulden. 
Artikel 32. 
K. 1. Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann 
das Kundigungsrecht des Eigenthümers nur soweit ausgeschlossen werden, daß 
der Eigenthümer nach zwanzig Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen 
Frist kundigen kann. 
§. 2. Kapitalien, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs auf einem Grundstück oder einer Gerechtigkeit angelegt sind und bisher 
seitens des Schuldners unkündbar oder erst nach einer längeren als einer zwanzig- 
jährigen Frist kündbar waren, können nach dem Ablaufe von zwanzig Jahren 
seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Einhaltung einer sechs- 
monatigen Frist gekündigt werden, sofern nicht nach den bisherigen Gesetzen die 
Kündbarkeit schon vorher eintritt. 6 
Bestehende Hypotheken. 
Artikel 33. 
K. 1. Eine zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen 
ist, bestehende Hypothek gilt von dieser Zeit an als eine Hypothek, für welche 
die Ertheilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, wenn über sie nach 
den geltenden Vorschriften ein Hypothekenbrief gebildet oder zu bilden ist. Ein 
vor der bezeichneten Zeit gebildeter Hypothekenbrief gilt als Hypothekenbrief im 
Sinne der Reichsgesetze. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Kautionshypotheken keine An- 
wendung. 
5. 2. Im ursprünglichen Geltungsbereiche der Grundbuchordnung vom 
5. Mai 1872 sowie in Oslfriesland und Harlingerland, in der Niedergrasschaft 
Lingen und in den ehemals Münsterschen Ortschaften der Provinz Hannover 
steht ein vor dem Inkrafttreten der Grundbuchordnung gebildetes Hypotheken- 
Instrument einem später gebildeten Hypothekenbriefe gleich. « 
In den übrigen Landestheilen erfolgt die nach den geltenden Vorschriften 
zulässige Ertheilung eines Hypothekenbriefs kostenfrei, wenn sie vor der Zeit, zu 
(Nr. 10113.) 41“
	        
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