Beil. III. 23
unterstützungspflicht seit dem 1. Juli 1869 aus welchem Grunde immer, von einer poli-
tischen Gemeinde einer einzelnen Ortschaft als Pflicht überwiesen werden könne, oder ob dieß
durch Art. 2 jenes Gesetzes ausgeschlossen sei, den Vollzug des letzteren betreffe, nach Art. 43
a. a. O. der Judikatur der Civilgerichte entzogen und nach Abs. 2 Tit. 6 dieses Artikels
im vorliegenden Falle zur Zuständigkeit des k. Bezirksamtes Freising gehöre, so müssen
diese Einwendungen als für den gegebenen Fall durchaus unzutreffend bezeichnet werden.
Die Leistungen, für welche hier Ersatz gefordert wird, gehören allerdings dem Gebiete der
öffentlichen Armenpflege an, aber die Ersatzpflicht, welche hier geltend gemacht wird, bernht,
wie sich aus dem Vorerörterten ergibt, auf einem Privatrechtsverhältnisse; die Ueberweisung
der Unterstützungspflicht von einer politischen Gemeinde auf eine Ortsgemeinde auf Grund
des öffentlichen Rechts kommt aber hier nicht in Frage, vielmehr handelt es sich in vor-
liegender Streitsache lediglich darum, ob die Ortsgemeinde auf Grund eines bestehen-
den Privatrechtsverhältnisses unterstützungspflichtig und deshalb zum Ersatze
verbunden ist.
Für die Zuständigkeit der Gerichte in einem gleich gelagerten Falle hat sich auch be-
reits der oberste Gerichtshof in einem Erkenntnisse vom 8 Jannar 1874, Gesetz- und
Verordnungsblatt 1874, Beil. I ausgesprochen.
Vergl. auch das Erk. des Ger.-Hofes für Komp.-Konfl. v. 18. März 1880; Ges.= u.
Verord.-Bl. 1880 Beil. 1,
Samml. der Entscheid. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1 S. 361, Bd. III S. 81, 291, 474
Bd. IV S. 274.
Dem Ausspruche der nach der Natur des vorliegenden Rechtsverhältnisses begründeten
Gerichtszuständigkeit steht ferner keine Spezialbestimmung des Armengesetes entgegen; aus
den Motiven des Entwurfes zu diesem Gesetze und den hierüber in den Kammern der
Abgeordneten und der Reichsräthe gepflogenen Verhandlungen geht vielmehr unzweifelhaft her-
vor, daß die Entscheidung über die auf Art. 5 Abs. 2 des Armengesetzes begründeten Er-
satzansprüche den Civilgerichten vorbehalten bleiben sollte.
In den Motiven zum Entwurf — Verh. der Kammer der Abgeordneten 1866.69,
Gemeindewesen, Besond. Aussch, Abth. 1 S. 99 — ist nämlich zu Art. 42 (nunn Art. 43),
welcher die Kompetenz der Verwaltungsbehörden regelt, bemerkt:
„Selbstverständlich wird hiedurch die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf die
Entscheidung rein civilrechtlicher Streitigkeiten, z. B. hinsichtlich der nach Art. 4 Abs. 2
(nun Art. 5 Abs. 2) zulässigen Ersatzansprüche nicht alterirt.“
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