24
Der Ausschußreserent wollte zwar —. S. 239 a. a. O. — die Zuständigkeit der Ver—
waltungsbehörden auch auf diese Ersatzansprüche ausdehnen, allein auf die Bemerkung des
Regierungskommissärs bei den Ausschußverhandlungen — Abth. II S. 369 a. a. O. —
„Mau käme damit doch in eine so tiefe Collission mit dem Privatrechte, es
handle sich hier um rein civilrechtliche Fragen über die Alimentationspflicht, deren
Lösung den Verwaltungsbehörden sehr schwer würde.
Die Regierung glaube, da die Fälle ohnehin selten seien, die Entscheidung
einfach den Civilgerichten überlassen zu sollen,“
wurde der vom Referenten beantragten Aufnahme des Abs. 2 des Art. 4 (nun Art. 5) in
die Allegation des Art. 42 (nun Art. 43) nicht beigetreten und hiebei blieb es bei den
späteren Verhandlungen und Beschlüssen, nachdem auch der Referent der Kammer der Reichs-
räthe — Verh. der Kammer der Reichsräthe 1868/69 Beil. Bd. 6 S. 85 — in seinem
Referate bemerkt hatte:
„Durch die Allegation des Art. 4 Abs. 1 (nun Art. 5 Abs. 1) und Hin-
weglassung des Abs. 2 sei ausgesprochen, daß in diesen Fällen, wo die Unter-
stützungspflicht auf civilrechtlichen Titeln beruhe, auch die Kompctenz der Gerichte
gewahrt bleiben solle“.
Die Zuständigkeit der Gerichte ist auch in dem Ges. v. 3. Febr. 1888, die Abänderung
einiger Bestimmungen des Ges. vom 29. April 1869 über die öffentliche Armen= und
Krankenpflege betr., Art. 2 neuerlich anerkannt. 6
Demgemäß war, wie geschehen, auszusprechen, daß in vorwürfiger Sache der Rechtsweg zu-
läßig sei. Daß die Entscheidung über die Zuständigkeit nicht durch die Entscheidung über
die Sachlegitimation der Ortsgemeinde Peterswahl und über den Rechtsbestand des
Vertrages vom 9. April 1851 bedingt ist, sondern letztere die erstere zur Voraussetzung
und von der als zuständig erachteten Behörde auszugehen hat, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung vom 16. Mai 1888, wobei
zugegen waren: Präsident von Schebler, Senatspräsident von Freytag, die Näthe
IDr. von Staudinger, Obermüller, Reindl, Fischer, Krais, Oberstaatsanwalt
von Küffner urd Sekretär Fürthmaier.
Unterschrieben sind:
von Schebler.
Fürthmaier.