Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Militärwesen. 
Militärwesen — Nachtragsbestimmungen. 
Königlich Allerhöchsic Verord- 
nung. die Instruktion zur Ausführung des 
Gesetzes über die Naturalleistungen für die be- 
waffnete Macht in Frieden vom 13. Februar 
1875 und der dazu ergangenen abändernden 
Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 
1887 betreffend. 9—59. 
Bekanntmachung, die Festsetzung der für die 
Naturalverpflegung zu vergütenden Beträge 
für das Jahr 1888 betr. 65. 
Bekanntmachung, vorläufige Ausführungsbe- 
stimmungen zu dem Reichsgesetze, betreffend 
Aenderungen der Wehrpflicht. 87—120. 
Siehe auch S. 503—504. 685—6386. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Ein- 
führung der Militärtrausport-Orduung für 
Eisenbahnen im Frieden in Bayern betreffend. 
153—191. 
Bekanmmachung, die Militärtrausportordnung 
für Eisenbahnen im Frieden (Friedentraus- 
portordnung) betr. 222—224. 
Gesetz, den Hauptetat der Militärverwaltung des 
Königreiches Bayern für die Zeit vom 1. April 
1888 bis 31. März 1889 betr. 311—318. 
Bekanntmachung, Bestimmungen zur Ausführ- 
ung des Reichsgesetzes vom 5. März 1888, be- 
treffend den Erlaß der Wittwen= und Waisen- 
geldbeiträge von Angehörigen der Reichscivil- 
verwaltung, des Reichsheeres und der Kaiser- 
lichen Marine (Reichsgesetz-Blatt S. 65). 
361—3064. 
Bekanntmachungen, die zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähig- 
ung für den einjährig-freiwilligen Dienst be- 
rechtigten Lehranstalten betreffend. 504—3530. 
625—626. 711—712. 
35 
Militärwesen. Bekanntmachung, Nachtrags- 
bestimmungen zur Ausführung des Reichsge- 
setzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Für- 
sorge für die Wittwen und Waisen von Ange- 
hörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen 
Marine. 585—589. 
— Bekanntmachung, die Versendung von Spreng- 
stoffen und Munitionsgegenständen der Mili- 
tär= und Marineverwaltung auf Landwegen 
und Schiffen. 589—593. 
— Bekanntmachung, die Ausführung des §. 66 
des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 
und 6. Mai 1880 betr. 594—598. 
Diensteinkommen der Reichs-, Staats= und 
Kommunal-Beamten und Bediensteten während 
der Einberufung zum Militärdienst. 594 
bis 598. 
Militär-Wittwen= und Waisen-Pensionen. 
:361—364. 585—589. 
Mineralsäuren, flüssige, deren Beförderung 
auf Eisenbahnen. 547. 
Mobilmachung, hier Verhältnisse der zum Kriegs- 
dienst einberufenen Beamten 2c. 2c. 594—598. 
Mundverpflegung der Truppen. Siehe unter 
„Naturalleistungen“. 
Munitionsgegenstände der Militär= und 
Marine-Verwaltung, deren Versendung auf 
Eisenbahnen. 176—180. 
— deren Versendung auf Landwegen und Schiffen. 
589—593. 
N. 
Nachtragsbestimmungen zur Ausführung des 
Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend 
die Fürsorge für die Wittwen und Waisen 
von Angehörigen des Reichsheeres und der 
Kaiserlichen Marine. 585—589. 
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