Militärwesen.
Militärwesen — Nachtragsbestimmungen.
Königlich Allerhöchsic Verord-
nung. die Instruktion zur Ausführung des
Gesetzes über die Naturalleistungen für die be-
waffnete Macht in Frieden vom 13. Februar
1875 und der dazu ergangenen abändernden
Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni
1887 betreffend. 9—59.
Bekanntmachung, die Festsetzung der für die
Naturalverpflegung zu vergütenden Beträge
für das Jahr 1888 betr. 65.
Bekanntmachung, vorläufige Ausführungsbe-
stimmungen zu dem Reichsgesetze, betreffend
Aenderungen der Wehrpflicht. 87—120.
Siehe auch S. 503—504. 685—6386.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Ein-
führung der Militärtrausport-Orduung für
Eisenbahnen im Frieden in Bayern betreffend.
153—191.
Bekanmmachung, die Militärtrausportordnung
für Eisenbahnen im Frieden (Friedentraus-
portordnung) betr. 222—224.
Gesetz, den Hauptetat der Militärverwaltung des
Königreiches Bayern für die Zeit vom 1. April
1888 bis 31. März 1889 betr. 311—318.
Bekanntmachung, Bestimmungen zur Ausführ-
ung des Reichsgesetzes vom 5. März 1888, be-
treffend den Erlaß der Wittwen= und Waisen-
geldbeiträge von Angehörigen der Reichscivil-
verwaltung, des Reichsheeres und der Kaiser-
lichen Marine (Reichsgesetz-Blatt S. 65).
361—3064.
Bekanntmachungen, die zur Ausstellung von
Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähig-
ung für den einjährig-freiwilligen Dienst be-
rechtigten Lehranstalten betreffend. 504—3530.
625—626. 711—712.
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Militärwesen. Bekanntmachung, Nachtrags-
bestimmungen zur Ausführung des Reichsge-
setzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Für-
sorge für die Wittwen und Waisen von Ange-
hörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen
Marine. 585—589.
— Bekanntmachung, die Versendung von Spreng-
stoffen und Munitionsgegenständen der Mili-
tär= und Marineverwaltung auf Landwegen
und Schiffen. 589—593.
— Bekanntmachung, die Ausführung des §. 66
des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874
und 6. Mai 1880 betr. 594—598.
Diensteinkommen der Reichs-, Staats= und
Kommunal-Beamten und Bediensteten während
der Einberufung zum Militärdienst. 594
bis 598.
Militär-Wittwen= und Waisen-Pensionen.
:361—364. 585—589.
Mineralsäuren, flüssige, deren Beförderung
auf Eisenbahnen. 547.
Mobilmachung, hier Verhältnisse der zum Kriegs-
dienst einberufenen Beamten 2c. 2c. 594—598.
Mundverpflegung der Truppen. Siehe unter
„Naturalleistungen“.
Munitionsgegenstände der Militär= und
Marine-Verwaltung, deren Versendung auf
Eisenbahnen. 176—180.
— deren Versendung auf Landwegen und Schiffen.
589—593.
N.
Nachtragsbestimmungen zur Ausführung des
Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend
die Fürsorge für die Wittwen und Waisen
von Angehörigen des Reichsheeres und der
Kaiserlichen Marine. 585—589.
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