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Nr. 661.
Bekanntmachung, die Festsetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden Beträge für
das Jahr 1888 betr.
Kl. Staatsministerium des Innern und Kriegsministerium.
Gemäß Ausschreibens des Reichskanzlers im Central-Blatte für das Deutsche Reich
vom 23. Dezember v. Is. (Centr.-Bl. 1887 Seite 607) ist auf Grund der Vorschriften
im §. 9 Ziffer 2 des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im
Frieden vom 13. Febrnar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) der Betrag der für die Natural-
verpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1888 dahin festgestellt worden, daß an
Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Vrot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 80 Pf. 65 Pf.
b) für die Mittagskost 40 Pf. 35 Pf.
) für die Abendkost 25 Pf. 20 Pf.
d) für die Morgenkost 15 Pf. 10 Pf.
München, den 10. Jannar 1888.
Krhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.
Staatsdienst-Machrichten. 1. den außerordentlichen Gesandten und
Im Namen Seiner Majestäl des Königs. bevollmächtiglen Minister bei der schweizerischen
Seine Königliche Hoheit Prinz Eidgenossenschaft und am großherzoglich ba-
dischen Hofe, Geheimen Legationsrath Freiherrn
von Niethammer, unter Verleihung des
Titels und Nanges eines Staatsrathes im
a. o. D., auf den Posten eines anßerordent-
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Luitpold, des Königreichs Bayern Ver-
weser, haben Sich unter'n 15. November
vor. Irs, allergnädigst bewogen gesunden, mit
Beginn vom 1. Dezember vor. Jahres