Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

3. 65 
Nr. 661. 
Bekanntmachung, die Festsetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden Beträge für 
das Jahr 1888 betr. 
Kl. Staatsministerium des Innern und Kriegsministerium. 
Gemäß Ausschreibens des Reichskanzlers im Central-Blatte für das Deutsche Reich 
vom 23. Dezember v. Is. (Centr.-Bl. 1887 Seite 607) ist auf Grund der Vorschriften 
im §. 9 Ziffer 2 des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden vom 13. Febrnar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) der Betrag der für die Natural- 
verpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1888 dahin festgestellt worden, daß an 
Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Vrot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pf. 65 Pf. 
b) für die Mittagskost 40 Pf. 35 Pf. 
) für die Abendkost 25 Pf. 20 Pf. 
d) für die Morgenkost 15 Pf. 10 Pf. 
München, den 10. Jannar 1888. 
Krhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Staatsdienst-Machrichten. 1. den außerordentlichen Gesandten und 
Im Namen Seiner Majestäl des Königs. bevollmächtiglen Minister bei der schweizerischen 
Seine Königliche Hoheit Prinz Eidgenossenschaft und am großherzoglich ba- 
dischen Hofe, Geheimen Legationsrath Freiherrn 
von Niethammer, unter Verleihung des 
Titels und Nanges eines Staatsrathes im 
a. o. D., auf den Posten eines anßerordent- 
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Luitpold, des Königreichs Bayern Ver- 
weser, haben Sich unter'n 15. November 
vor. Irs, allergnädigst bewogen gesunden, mit 
Beginn vom 1. Dezember vor. Jahres
	        
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