Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Abbruck. 
Nach der auf Grund der Ziffer 9 der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze, be- 
treffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt für 1885 S 417), von 
der Königlich preußischen Regierung getroffenen Feststellung werden an der Börse zu Posen 
vom 25. November d. Is. ab Terminpreise für Roggen wieder notirt. 
Berlin, den 16. Dezember 1887. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Aschen born. 
Nr. 1431l. 
Bekauntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betreffend. 
K. Staatsministerium des kl. Hauses und des Aeußern. 
Der §. 34 des Eisenbahn-Betriebsreglements (Ges.= und V.-Blatt von 1874 Seite 
338 ff.) erhält mit Wirkung vom 1. April 1888 an folgende Fassung: 
8. 34. 
1. Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation des Zuges 
erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn derselbe von einer Zwischenstation ansgeben soll, 
wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden. 
2. Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht ein- 
geschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, daß jede 
Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wird. 
3. Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche ein Fahrbillet zu lösen 
und denselben Zug zu benuntzen hat, in dem die Leiche befördert wird. 
4. Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige, nach auliegendem Formular ausge- 
fertigte Leichenpaß beigebracht werden, welchen die Eisenbahn übernimmt und bei Ablieferung 
¾ 
der Leiche zurückstellt. Die Behörden und Dienststellen, welche zur Ausstellung von Leichen- 
passen befugt sind, werden besonders bekannt gemacht. Der von der zuständigen Behörde
	        
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