Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

K. 69 
oder Dienststelle ausgefertigte Leichenpaß hat für die ganze Länge des darin bezeichneten 
Transportweges Geltung. Die tarifmäßigen Transportgebühren müssen bei der Aufgabe 
entrichtet werden. 
Bei Leichentrausporten, welche aus ausländischen Staaten kommen, mit welchen vom 
Reich eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, 
genügt die Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses der nach dieser 
Vereinbarung zuständigen ausländischen Behörde. 
5. Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebauten Güterwagen 
zu erfolgen. Mehrere Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen Abgangsort nach dem 
nämlichen Bestimmungsort aufgegeben werden, können in einem und demselben Güterwagen 
verladen werden. Wird die Leiche in einem ringsumschlossenen Leichenwagen befördert, so 
darf zum Eisenbahntransport ein offener Güterwagen benntzt werden. 
6. Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden. Die Beför- 
derung muß möglichst schnell und ununterbrochen bewirkt werden. äßt sich ein längerer 
Aufenthalt auf einer Station nicht vermeiden, so ist der Güterwagen mit der Leiche thun- 
lichst auf ein abseits im Freien belegenes Geleise zu schieben. Innerhalb sechs Stunden 
nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation muß die Leiche abgeholt werden, 
widrigenfalls sie nach der Verfügung der Ortsobrigkeit beigesetzt wird. Kommt die Leiche 
nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab ge- 
rechnet. Bei Ueberschreitung der Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, Wagenstand- 
geld zu erheben. 
7. Wer unter falscher Deklaration Leichen zur Beförderung bringt, hat außer der 
Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs= bis zum Bestimmungsort das Vierfache 
dieser Frachtgebühr als Konventionalstrafe zu entrichten. 
8. Bei dem Transporte von Leichen, welche von Polizeibehörden, Krankenhäusern, 
Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt werden, bedarf es einer 
Begleitung nicht. Auch genügt es, wenn solche Leichen in dichtverschlossenen Kisten auf- 
gegeben werden. Die Beförderung kann in einem offenen Güterwagen erfolgen. Es ist 
zulässig, solche Güter in den Wagen mitzuverladen, welche von fester Beschaffenheit (Holz, 
Metall und dergleichen) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen) 
dicht umschlossen sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit 
jede Beschädigung der Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammenladung sind aus-
	        
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