Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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geschlossen: Nahrungs= und Genußmittel einschließlich der Rohstoffe, aus welchen Nahrungs- 
oder Genußmittel hergestellt werden, sowie die in Anlage 1) zu §. 48 des Betriebs-Regle- 
ments unter I bis III aufgeführten Gegenstände. Ob von der Beibringung eines Leichen- 
passes abgesehen werden kann, richtet sich nach den dieserhalb ergehenden besonderen 
Bestimmungen. 
9. Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatz des 
Sterbeortes finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung. 
München, den 12. Januar 1888. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
Anlage E. 
Leiche n - Pas. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am 18 
(Ort) Todesursache) (Alter: 
zu an. verstorbenen jährigen 
(Stand, Vor= und Zuname des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Ellern! 
soll mittelst Eisenbahn von über 
nach zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser Ueberführung 
(Stand und Name) 
dem Begleiter der Leiche die Genehmigung ertheilt worden 
ist, werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt werden, 
ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
, den ien 18 
L. 5) (Unterschrift.)
	        
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