Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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eseh und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
München, den 3. Februar 1888. 
  
Inhalt: 
Gesetz vom 31. Jannar 1888, die Abänderung des Gesetzes vom 2. Juni 1876 über die Erhebung einer Ge- 
bühr für das Halten von Hunden betrefsfend. — Bekanutmachung vom 29. Jonnar 1888, die Aus 
führung der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878, hier die Vorstände der Anwaltskammern betreffend. 
Hofdienst-Nachrichten. — Ordens-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme 
einer fremden Dekoration. — Ausjug aus der Adels-Matrikel des Königreiches 
Geiect#, betressend die Abäuderung des Gesetzes vom. 2. Jumi 1876 über die Erhebung einer Gebühr 
9 1 hör 9 ) 
für das Halten von Hunden. 
Im Uamen Jeiner Majestät des Rönigs. 
Tlitpold, 
von Gottes Gunden Göniglicher Drinz von Gayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten in Abänderung des Gesetzes 
vom 2. Juni 1876, betreffend die Erhebung einer Gebühr für das Halten von Hunden, 
beschlossen und verordnen, was folgt: 
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