Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Art. 1. 
Artikel 1 des Gesetzes soll lauten: 
6 Für jeden über 4 Monate alten Hund hat der Besitzer für das Kalenderjahr 
eine Gebühr an die Staatekasse zu entrichten, welche festgesetzt wird: 
1) in Gemeinden von mehr als 15,000 Eimvohnern auf fünfzehn Mark, 
2) in Gemeinden von mehr als 1,500 Einwohnern auf neun Mark, 
3) in Gemeinden von mehr als 300 Einwohnern auf sechs Mark, 
4) in kleineren Gemeinden auf drei Mark. 
Für Weiler, Einöden und einzelnstehende Anwesen beträgt die Gebühr ohne 
Rücksicht auf den Gemeindeverband drei Mark. 
Im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einöde oder ein einzelnstehendes Anwesen 
eine menschliche Wohnung, welche von jedem bewohnten fremden Gebäude über ein- 
hundert Meter entfernt ist, — ein Weiler eine zusammen nicht mehr als 300 Ein- 
wohner zählende Mehrzahl näher beisammenliegender Anwesen, deren bewohnte 
Gebände über einhundeit Meter von jeder anderen Gruppe menschlicher Wohnungen 
entfernt sind. Bei der Bemessung der Entfernung einer Gruppe von der anderen 
sind Einöden und einzelnstehende Anwesen nicht in Betracht zu ziehen. 
Art. 2 
1) Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes soll lauten: 
Hunde, welche nach diesem Termine in Besitz genommen werden, sind innerhalb 
vierzehn Tagen nach der Besitzerlangung, junge Hunde, welche nach jenem Termine 
in das Alter von vier Monaten eintreten, innerhalb vierzehn Tagen nach diesem 
Zeitpunkt anzumelden. 
2) Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes soll lauten: 
Personen, welche nur vorübergehend im Königreiche verweilen, haben ihre Hunde 
innerhalb vierzehn Tagen bei der Ortspolizeibehörde eines derjenigen Orte, in 
welchen die Hunde während dieser Zeit gehalten werden, anzumelden. 
Art 3. 
In Arrtikel 4 des Gesetzes wird nach dem zweiten Absatze nachstehende Bestimmung 
eingeschaltet:
	        
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