Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

H. 75 
Für einen Hund, welcher von dem Besitzer eines im Lauf des Kalenderjahres 
nach Entrichtung der Gebühr nachweislich verendeten Hundes zum Ersatze desselben 
angeschafft wird und für diejenigen Hunde, bezüglich welcher die Verpflichtung zur 
Anmeldung erst in den Monaten November und Dezember entsteht, wird eine Ge- 
bühr bei der Anmeldung nicht erhoben. 
Art. 4. 
Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes soll lauten: 
Hundebesitzer, welche die ihnen obliegende Anmeldung unterlassen, haben außer 
der Gebühr den doppelten Betrag derselben für jeden Hund als Strafe zu enl- 
richten. Erfolgt die Anmeldung nicht rechtzeitig, jedoch zu einer Zeit, zu welcher 
die Unterlassung der Anmeldung bei der zur Strafeinschreitung zunächst zuständigen 
Behörde noch nicht zur Anzeige gelangt ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe bis 
zu fünfzehn Mark statt. 
Der vierte Absatz des Artikels 7 kommt in Wegfall. 
Art. 5. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1888 in Wirksamkeit. 
Gegeben zu München, den 31. Januar 1888. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. rhr. u. Luh. Dr.u. Nirdel. Frhr. v. Crailöheim. Erhr. v. Frilitzsch. u. Heinleth. Erhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im l. Staatsministerium des Innern: 
v. Neumayr. 
13*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.