H. 75
Für einen Hund, welcher von dem Besitzer eines im Lauf des Kalenderjahres
nach Entrichtung der Gebühr nachweislich verendeten Hundes zum Ersatze desselben
angeschafft wird und für diejenigen Hunde, bezüglich welcher die Verpflichtung zur
Anmeldung erst in den Monaten November und Dezember entsteht, wird eine Ge-
bühr bei der Anmeldung nicht erhoben.
Art. 4.
Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes soll lauten:
Hundebesitzer, welche die ihnen obliegende Anmeldung unterlassen, haben außer
der Gebühr den doppelten Betrag derselben für jeden Hund als Strafe zu enl-
richten. Erfolgt die Anmeldung nicht rechtzeitig, jedoch zu einer Zeit, zu welcher
die Unterlassung der Anmeldung bei der zur Strafeinschreitung zunächst zuständigen
Behörde noch nicht zur Anzeige gelangt ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe bis
zu fünfzehn Mark statt.
Der vierte Absatz des Artikels 7 kommt in Wegfall.
Art. 5.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1888 in Wirksamkeit.
Gegeben zu München, den 31. Januar 1888.
Luitpold
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. rhr. u. Luh. Dr.u. Nirdel. Frhr. v. Crailöheim. Erhr. v. Frilitzsch. u. Heinleth. Erhr. v. Leonrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrath
im l. Staatsministerium des Innern:
v. Neumayr.
13*