Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Die Generaldirektion der k. b. Staatseisenbahnen, Verwaltungsabtheilung, setzte hierauf 
in ihrer Eigenschaft als Ausführungsbehörde im Sinne des §. 2 Abs. 3 des Ges. über die 
Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (N.-G.-Bl. 1885 
S. 159 ff.) durch Bescheid vom 17. August 1886 für die Wittwe des Getödteten, Maria 
Bauer, auf Grund des §. 6 Ziff. 2 lit. a des Unfallvers.-Ges. vom 6. Juli 1884 (N.-G.= 
Bl. 1884 S. 69 ff.) eine jährliche Rente von 217,80 X, beginnend mit dem 18. Mai 
1886, und auf Grund des §. 6 Ziff. 1 des vorgenannten Gesetzes als Ersatz der Beerdig- 
ungskosten den Betrag von 59,60 fest und wies das k. Oberpostamt München zur 
Zahlung dieser Beträge an Maria Bauer an. 
Diese begnügte sich jedoch hiemit nicht, sondern hält sich für berechtigt, auf Grund des 
Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 (N.-G.-Bl. 1871 S. 207 ff.) 88. 1 und 3 
den Ersatz der Beerdigungekosten in dem ganzen Betrage und eine Jahresrente von 560 Z 
zu verlangen. 
In ihrem Namen legte daher Rechtsamvalt, k. Advokat Boscowitz in München mit 
Schriftsatz vom 13. September 1886 bei dem Vorsitzenden des für den Geschäftsbereich der 
k. b. Staatseisenbahnen errichteten Schiedsgerichts gegen den Bescheid der Generaldirektion 
vom 17. Angust 1886 gemäß §. 62 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes Berufung auf 
schiedsrichterliche Entscheidung ein, jedoch mit dem Ersuchen, die Instruktion dieser Berufung 
bis zur Durchführung des von ihr beabsichtigten Rechtsstreites aufzuschieben, da hiedurch die 
Berufung gegenstandslos werden könnte. 
Nachdem der von Maria Bauer gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Ausführung der 
N.-C.-P.-O. und der K.-O. vom 23. Februar 1879 beschrittene Weg erfolglos geblieben 
war, erhob sie durch ihren bereits genannten Anwalt im Jannar 1887 auf Grund der 
§§. 1 und 3 des Reichshaftpflichtgesetzes vor dem k. Landgerichte München I Klage, in 
welcher der Getödtete als Lokomotioheizer bezeichnet wird mit dem Antrage, den k. Eisenbahn- 
siskus zur Zahlung von 314,05 X Beerdigungskosten, dann einer jährlichen Rente von 
560 K in monatlich vorauszahlbaren Naten bis zu ihrem vollendeten 65. Lebensjahre zu 
verurtheilen. 
In der schriftlichen Klagsbeantwortung des Vertreters des k. Eisenbahnfiskus, des Rechts- 
amvalts, k. Advokaten Kraußold in München, vom 9. April 1887 wurde vor allem her- 
vorgehoben, daß Franz Bauer nicht Heizer, sondern Heizerfunktionär gewesen sei und daher
	        
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