Beil. II. 11
sichert gewesen, auch nicht die Bedentung eines der richterlichen Nachprüfung entzogenen Be-
scheides zu beanspruchen vermöge;
4. daß demnach die Vorbedingung des §. 139 R.-C.-P.-O. nicht gegeben sei, der
Antrag des beklagten Fiskus aus Aussetzung des Verfahrens bis nach Entscheidung der Prä-
judizialfrage, ob ein Unfallversicherungsfall vorliege, abgelehnt.
In der Sache selbst erließ das k. Landgericht München 1 am 17. März 1888
Zwischenurtheil dahin:
I. Der beklagte Fiekus ist schuldig, der Klägerin den Schaden, welcher derselben aus
Anlaß des durch den Unfall vom 18. Mai 1886 herbeigeführten Todes ihres Mannes Franz
Bauer zugegangen ist, nach Maßgabe des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 zu
ersetzen.
II. Die Entscheidung im Kostenpunkt bleibt dem Endurtheil vorbehalten.
Von dem k. Fiskus wurde gegen das Urtheil vom 17. März, zugestellt am 30. Mai
1888, mit Schriftsatz vom 26. Juni Bernsung gegen den Beschluß vom 17. März, zu-
gestellt am 26. Juni 1888, mit Schriftsatz vom 2. pr. 4. Juli 1888 Beschwerde zum k.
Oberlandesgericht München eingelegt, letztere mit dem Antrage, bis nach Entscheidung der
Präjudizialfrage, ob ein Unfallversicherungsfall vorliege, das Verfahren in vorwürfiger Sache
auszusetzen.
Zur mündlichen Verhandlung über die Berufung und über die Beschwerde des k. Fiskus
wurde die Sitzung des I. Civilsenats des k. Oberlandesgerichts München vom 24. Ofktober
1888 bestimmt. ·
Am 1. des ebengenannten Monats kam bei dem k. Oberlandesgericht München die Er-
klärung der Generaldirektion der k. b. Staatseisenrahnen vom 27. September 1888 ein, daß
für Eutscheidung der Frage, ob auf den verstorbenen Ehemann der Klägerin die 8§. 4 und
6 Ziff. 1 und 2 lit. a des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, bezw. S. 2 Abs. 1
des Reichsgesetzes über die Ausdehnung der Unfallversicherung zur Amvendung zu kommen
haben, mit anderen Worten, daß der Verunglückte nach den Normen der beiden vorgenannlen
Gesetze als gegen Unfall versichert zu gelten habe, der Rechtszveg für unzulässig erachtet
werde.
Diese Erklärung wurde damit begründet: Die Entscheidung der Frage, ob dem bei
einem Bahnbetriebsunfall Verletzten oder den Relikten eines Getödteten nach Maßgabe des