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worden ist, steht hinsichtlich der bemerkten Frage die Zulässigkeit des Rechtsweges durch rechts-
kräftige Eutscheidung des Gerichts keineswegs fest.
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts kann daher auf Grund des Art. 8 Abs. 2 des
Gesetzes vom 18. August 1879 (ogl. Reichsger.-Verf.-Ges. 8. 17 Abs. 2 Ziff. 4) nicht be-
anstandet werden.
In der Sache selbst mußte der Rechtsweg für zulässig erklärt werden, wie sich aus
Folgendem ergibt:
Das Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 verpflichtet, wenn bei dem Betriebe einer
Eisenbahn ein Mensch getödtet oder körperlich verletzt wird, den Betriebsunternehmer — so-
fern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden
des Getödteten oder Verletzten verursacht worden ist — zum Ersatz des dadurch entstandenen
Schadens ohne Unterschied, ob und in welcher Rechtsbeziehung der Getödtete oder Verletzte
zu dem Eisenbahnbetriebsunternehmer stand.
In der letzteren Hinsicht ist durch das Gesetz über die Ausdehnung der Unfall= und
Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 eine Aenderung eingetreten, indem §. 1 Ziff. 1
dieses Gesetzes das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 auf den Betrieb der Eisenbahn-
verwaltungen ausdehnte.
Nach §. 95 und 97 des Unfallvers.-Ges. können nämlich die nach Maßgabe dieses
Gesetzes versicherten Personen und deren Hinterbliebene einen Anspruch auf Ersatz des infolge
eines Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer geltend machen,
welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben, und beschränkt sich in diesem Falle der
Auspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen
Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach dem Unfall-
versicherungsgesetze Anspruch haben.
Hiedurch ist die im Haftpflichtgesetze bestimmte Schadenersatzverpflichtung des Eisenbahn-
betriebsunternehmers an die Voraussetzung geknüpft, daß der Verletzte oder Getödtete nicht
nach Maßgabe der bezeichneten Unfallversicherungsgesetze in dem betreffenden Eisenbahnbetriebe
versichert war, oder, mit andern Worten, die Eigenschaft des Verletzten oder Getödteten als
nicht versichert ist erforderlich für die Begründetheit des Anspruches, welcher auf Grund des
Haftpflichtgesetzes gegen den Betriebonnternehmer erhoben wird.
Der Schadenersatzanspruch aus dem Haftpflichtgesetze ist zweifelsohne und unbestritten