Beil. II. 17
über die Existenz des Unfallversicherungsanspruches zu befinden, und beschränkt sich, wie die
darauf erfolgende Entscheidung, in ihrer Wirkung auch nur auf diesen Anspruch.
Eine weitergehende Wirkung ist ihr vom Gesetze nicht beigelegt, namentlich nicht in der
Nichtung, daß sie auch für die Entscheidung über anderweitige, zur Zuständigkeit der Gerichte
gehörige Ansprüche der Beschädigten oder deren Hinterbliebenen Maß zu geben habe.
Demgemäß war zu erkennen, wie oben geschehen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung vom 11. April 1889, wobei zu-
gegen waren: Präsident Dr. v. Schebler, die Räthe Obermüller, Seiffert, Fuchs,
Frhr. v. Tautphöus, Fischer, Geib, Oberstaatsamwalt v. Küffner, Sekretär Bergler.
Unterschrieben sind:
Dr. v. Ichebler.
Bergler, k. Sekretär.
Beilage III zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1889.
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte vom 11. April 1889 in der Sache des
Bäckermeisters Michall Oeder in Nürnberg gegen die Stadtgemeinde Nürnberg wegen Besitz-
störung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Amtsgerichte Nürnberg und der k.
Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in der Sache des Bäckermeisters Michael Oeder
in Nürnberg gegen die Stadtgemeinde Nürnberg wegen Besitzstörung, hier den bejahenden
Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Amtsgerichte Nürnberg und der k. Regierung von Mittel-
franken, Kammer des Innern, betreffend, zu Recht:
daß in vorliegender Sache die Gerichte zuständig seien.
Gründe.
Der Bäckermeister Michael Oeder in Nürnberg ist Eigenthümer des Hauses Nr. 14
daselbst, welches auf der sogenannten Hadermühle im Distrikte St. Peter gelegen ist und
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