Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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In Infanterie-Brigadebezirken, in welchen die Geschäfte des Militärvorsitzenden der 
Ober-Ersatzkommission durch mehrere Offiziere versehen werden, führt diejenige, bei 
welcher der Infanterie-Brigadek deur die Geschäfte wahrnimmt, die Bezeichnung 
„Ober-Ersatzkommission I“ u. s. w., 
die übrigen die Bezeichnung 
„Ober-Ersatzkommission II, III“ u. s. f. # 
Die für die Aushebungsbezirke der Kgl. Preuß. Landwehrbezirke I. und II. Berlin 
und Teltow bestehende Ober-Ersatzkommission führt die Benennung: 
„Ober-Ersatzkommission im Bezirk Berlin“. 
Für den Geschäftsbereich der letzteren können mit Genehmigung der zuständigen Mini- 
sterialinstanz Hülfs-Ober-Ersatzkommissionen gebildet werden, welche unter fortlaufender 
Nummer bezeichnet werden, und deren Geschäftsbereich bei den Landwehrbezirken Berlin 
nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Wehrpflichtigen abzugrenzen ist. 
Die Bestellung des höheren Verwaltungsbeamten als Mitglied der Ober-Ersatz- 
kommission erfolgt in Bayern durch das Staatsministerium des Innern.“) 
In den einzelnen Aushebungsbezirken bilden ein Offizier, in der Regel der Bezirks- 
kommandeur??) und ein Verwaltungsbeamter des Bezirks (in Bayern der betr. Bezirks- 
amtmann oder Bürgermeister und in Fällen dringender Verhinderung deren Stellver- 
treter, in Preußen in der Regel der Landrath oder Polizeidirektor) oder, wo ein solcher 
Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zwecke bestelltes bürgerliches Mitglied unter 
dem Namen: 
„Ersatzkommission des Aushebungsbezirks (Bezirksamt 2c.) N. N.“ die Behörde, welcher 
die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten obliegt. ") 
R. M. G. 9 30, a u. G. v. 31. 3. 85. 
. Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatzkommission bezw. 
Ober-Ersatzkommission zugewiesen sind (§§ 64,5 und 71,3), treten den ständigen 
Mitgliedern andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirkseingesessenen von Kom- 
*) In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungs- 
rath, in Baden durch das Ministerium des Innern, In Hessen durch das Ministerium des Innern und der 
Justiz, in den übrigen Bundesstaaten durch die in der dritten Instanz fungirende Zivilbehörde. 
**) Siehe Anmerkung ") u 82.4 erster Absatz. (Seite 8.) 
zn#) Siehe Anmerkung **) zu § 2, erster Absatz. (Seite 8.) 
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