Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. 15 — 
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Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Ein- 
übung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Die näheren Bestimmungen 
hierüber sind in der Heerordnung enthalten. 
Auf Militärpflichtige, welche die Eigenschaft als Volksschulamts-Kandidaten be- 
sitzen und bei Privatanstalten angestellt oder beschäftigt sind, findet diese Vergünstigung 
in der Regel keine Anwendung. 
Giebt der nach Ziffer 1 Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er 
aus dem Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Kalenderjahres, 
in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven 
Dienstpflicht sofort wieder eingezogen werden (§§ 64, 5he und 82, 5). 
N. M. G. 8 51. 
Wenn ein solcher Dienstpflichtiger vor dem erwähnten Zeitpunkt aus dem Schulamt für 
immer entlassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem Bezirkskommando zur weiteren 
Anzeige an die Ersatzbehörden hiervon Mittheilung zu machen. 
8 10. 
Aktive Dienstpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Bildungs- und Lehr— 
1. 
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Anstalten. 
Militärzöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs= und Lehr-Anstalten auf 
Staatskosten unterhalten beziehungsweise unterrichtet werden, haben ihrer aktiven Dienst- 
pflicht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu genigen. 
Außerdem darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert werden, daß sie 
für jedes Jahr, während dessen sie diese Anstalten besuchten, zwei Jahre länger aktiv 
zu dienen haben. 
Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Heerordnung enthalten. 
11. 
Reservepflicht. 
Die Reservepflicht wird von demselben Zeitpunkt ab berechnet, wie die aktive Dienstpflicht, 
auch wenn in der Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. 
Die Mannschaften der Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen nach ihrem Dienst- 
alter eingetheilt. 
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