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Der Uebertritt von der Ersatzreserve zur Landwehr zweiten Aufgebots,
„ ,, von der Ersatzreserve zum Landsturm ersten Aufgebots,
„ » von der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Auf-
gebots,
„ „ von der stehenden Marine zur Seewehr,
» ,, von der Seewehr ersten Aufgebots zur Seewehr zweiten Aufgebots,
„ „ von der Marine-Ersatzreserve zum Landsturm ersten Aufgebots,
„ « von der Seewehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots.
. Ueber Landsturmpflicht siehe 8 20.
8. 20.
Landsturmpflicht.
. Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Vertheidigung des Vaterlandes
theilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres
und der Marine herangezogen werden.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 23.
. Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollen-
deten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere noch der Marine angehören.
Der Landsturm wird in zwei Aufgebote eingetheilt.
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März
desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, zum Landsturm
zweiten Aufgebots von dem eben bezeichneten Zeitpunkt bis zum Ablauf der Landsturmpflicht.
Personen, welche gemäß § 12, § vor dem im vorigen Absatz bezeichneten Zeitpunkt ihre
Dienstpflicht in der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots abgeleistet haben, treten
sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über.
Der lUebertritt vom Landsturm ersten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots er-
folgt im Frieden ohne weiteres; ebenso erlischt die Landsturmpflicht zu dem unter Ziffer 2
angegebenen Zeitpunkt, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf.
Durch die Landsturmpflicht wird die Militärpflicht (§ 22) nicht geändert.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 24.
Der Aufruf des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche, in Bayern durch Königliche