Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 23 — 
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Verordnung, bei unmittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die kommandirenden 
Generale, die Gouverneure und Kommandanten von Festungen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 25. 
Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots bezw. zweiten Aufgebots erfolgt nach Jah- 
resklassen, mit den jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen es gestatten. 
Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, welche gemäß § 38 wegen körper- 
licher und geistiger Gebrechen dauernd untauglich zum Dienst im Heere und in der 
Marine befunden und ausgemustert sind. 
G. v. 11. 2. 88. Art. 1I. 827. 
Bei Aufruf des Landsturms bleiben von der Heranziehung zur Ergänzung des Heeres 
und der Marine ausgeschlossen: 
a) Personen, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt sind — dauernd, 
D. Str. G. 8 31. 
b) Personen, welche durch Straferkenntniß aus dem Heere oder der Marine entfernt 
sind — dauernd, i 
M.Str.G.§32,:-. 
c)Personen,welchemitVerlustderbürgerlichenEhrenrechtebestraftsind—fürdie 
Dauer während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen. 
D. Str. G. 8 34. 
Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms findet ein Uebertritt vom 
ersten zum zweiten Aufgebot, sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm nicht statt. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 827. 
Die Auflösung des Landsturms wird von Seiner Majestät dem Kaiser, für Bayern 
von Seiner Majestät dem Könige angeordnet. 
Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß 
der Landsturmpflichtigen auf. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 33. 
Ueber Befreiung der in außereuropäischen Ländern befindlichen Landsturmpflichtigen von 
Befolgung des Aufrufs (bereits im Frieden) siehe § 100, 30 undec. 
Ueber Ausmusterung Landsturmpflichtiger, welche ihren Aufenthalt im Auslande haben, 
vom Dienst im Landsturm (bereits im Frieden) siehe § 100, 4. 
Im Uebrigen siehe § 39, sowie Abschnitte XVI und XX.
	        
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