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Abschnitt IV.
Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
8 28.
Entscheidungen der Ersatzbehörden im Allgemeinen.
.Die Entscheidungen der Ersatzbehörden werden bedingt durch die Würdigkeit, die Taug-
lichkeit, die bürgerlichen Verhältnisse und die Rangirung der Militärpflichtigen.
Die Entscheidungen sind entweder vorläufige oder endgültige.
Die vorläufigen Entscheidungen bestehen in der Zurückstellung Militärpflichtiger von der
Aushebung für einen bestimmten Zeitraum.
Die endgültigen Entscheidungen bestehen in der
a) Ausschließung vom Dienst im Heere oder in der Marine,
b) Ausmusterung vom Dienst im Heere oder in der Marine,
) Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots,
d) Ueberweisung zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve,
e) Aushebung für einen Truppen= oder Marinetheil.
§ 29.
Vorläufige Entscheidungen.
uZurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung kann erfolgen:
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (8 30),
b) wegen zeitiger Untauglichkeit (§ 31),
) in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse (§§ 32 und 33),
d) als überzählig (§ 34).
Die Zurückstellungen unter 1 a bis c werden in der Regel durch die Ersatzkommission,
die unter 14 durch die Ober-Ersatzkommission verfügt.
. In der Regel erfolgt Zurückstellung nur für die Dauer des laufenden Jahres, d. h. bis
zum Termin für Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre.
Lassen besondere im Gesetz begründete Verhältnisse eine weitergehende Berücksich-
tigung gerechtfertigt erscheinen, so ist Zurückstellung durch die Ersatzkommission bis zum
dritten Militärpflichtjahre zulässig.
N. M. G. 820.