Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Für den Dienst ohne Waffe (Militärapotheker, Krankenwärter, Oekonomiehandwerker), so- 
wie für Marinehandwerker, für die Ersatzreserve, Marine-Ersatzreserve und für den 
Landsturm ist ein geringstes Körpermaß nicht vorgeschrieben. 
. Die an die körperliche Tauglichkeit der Militärpflichtigen zu stellenden Anforderungen 
sind in der Heerordnung bezw. in der Marineordnung enthalten. 
Ueber die körperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militärpflicht- 
jahre endgültig entschieden werden. Zulässige Ausnahmen siehe § 29, 4. 
R. M. G. 8 17. 
832. 
Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse. 
. Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Rekla— 
mationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. 
R. M. G. 819. 
. Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden: 
a) die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern 
oder Geschwister; 
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder 
Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur 
wirthschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist; 
c) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen 
Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im 
Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den 
Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann; 
d) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch 
Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Be- 
wirthschaftung angewiesen und die wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der 
Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist; 
e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Anlagen, in welchen mehrere 
Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militär- 
pflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen und
	        
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