W. O. — 37 —
söhne, sowie auf uneheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter gleiche Anwendung, wogegen
sie auf Pflegesöhne, welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindesstatt angenommen
sind, sowie auf Schwiegersöhne in der Regel nicht ausgedehnt werden dürfen.
Adoptionsverträge, welche erst nach Eintritt in das militärpflichtige Alter (§ 22, 2)
geschlossen sind, gewähren in der Regel auf Berücksichtigung keinen Anspruch.
7. Eine Zurückstellung auf Grund des § 32, 2f darf nicht stattfinden, wenn in ihrer all-
gemeinen Ausbildung zurückgebliebene Militärpflichtige sich — behufs Behebung dieses
Mangels — durch Gymnasial= oder anderen Unterricht fortbilden wollen, um später
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst nachzuweisen.
8. Auf Schüler von Landwirthschafts= und Handelsschulen kann dagegen die Bestimmung
des § 32, 2f in Anwendung gebracht werden, wenn sie sich nachweislich der Landwirth-
schaft bezw. dem Handel widmen wollen, ebenso auch auf Militärpflichtige, welche in
den Offizierstand zu treten beabsichtigen und sich auf einer Privatschule zu den nöthigen
Prüfungen vorbereiten, wenn sie sich im Besitz einer Annahme-Erklärung von einem
Truppentheil befinden.
9. Die Vergünstigung der Zurückstellung kann ferner gewährt werden:
a) Handwerksburschen, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse zu
wandern beabsichtigen,
b) den schifffahrttreibenden Militärpflichtigen der Landbevölkerung,
allen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung.
Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis zu
dem am Schluß ihres vierten Militärpflichtjahres stattfindenden Schiffer-Musterungs-
geschäft (Abschnitt X) ausgedehnt werden.
Seeleute, welche eine Deutsche Navigations- oder Schiffsbauschule besuchen, haben
für die Dauer des Besuches dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch (§ 15, 6).
10. Die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem in
ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt werden.
Die Zurückstellung der in Rußland lebenden Bayerischen Militärpflichtigen bis zu
vorstehend erwähntem Termin darf seitens der Königlich Bayerischen Gesandtschaft in
St. Petersburg, hinsichtlich der übrigen Deutschen Militärpflichtigen seitens der Kaiserlich