Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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„Muster 1. 
wians 
  
3. 
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Dieselben bleiben bis zum Erlöschen ihrer Wehrpflicht (§ 4, 8) fortdauernd ver- 
pflichtet, sich der Aushebung zu unterwerfen (8 43, 1). 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 10. 
Im Uebrigen siehe § 72, 6. 
§ 37. 
Ausschließung. 
Militärpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, oder gegen welche 
auf dauernde Unfähigkeit zum Dienste in dem Deutschen Heere und der Keiserlichen 
Marine erkannt ist, werden vom Dienst im Heere und in der Marine ausgeschlossen. 
D. Str. G. 88 31 und 37. 
.Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre die Bestim- 
mungen des § 30, 1 und 3 Anwendung finden, sind vom Dienst im Heere und in der 
Marine auszuschließen. 
Die Ausschließung vom Dienst im Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung 
eines Ausschließungsscheins. 
4. Ueber Ausschließung bei Aufruf des Landsturms siehe § 20, 11. 
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Muster 2. 
  
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Betreffs Bestrafung Militärpflichtiger im Auslaude siehe D. Str. G. § 37. 
838. 
Ausmusterung. 
. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum Dienst 
mit der Waffe, als auch zu einem ihrem bürgerlichen Beruf entsprechenden Dienst ohne 
Waffe dauernd untauglich befunden werden, sind auszumustern, d. h. vom Dienst im 
Heere, im W- und in der Marine befreit. 
N. M. G. § 15. W. G. 8 1. 
Diiese Militärpflichtigen sind, sobald ihre dauernde untanglchteit festgestellt ist, von 
jeder weiteren Gestellung vor den Ersatzbehörden entbunden und unterliegen auch nicht 
dem Aufruf des Landsturms. 
R. M. G. 8 15. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 27. 
3. Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich 
befinden, durch Ertheilung eines Ausmusterungsscheins.
	        
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