Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 49 — 
8. 
9. 
11. 
Todesfällen männlicher Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet 
hatten, innerhalb ihres Bezirkes. 
Die unter 7a genannten Auszüge werden zur Aufstellung der Rekrutirungsstammrollen 
(Ziffer Za) benutzt. 
Die unter 7b genannten Auszüge dienen dazu, die Aufnahme Verstorbener in die 
Rekrutirungsstammrollen oder ihre Weiterführung in deuselben zu verhindern. 
Der Zivilvorsitzende der betreffenden Ersatzkommission hat daher die Verpflichtung, 
nach Empfang obiger Auszüge die darin verzeichneten Todesfälle von Personen, welche 
innerhalb seines Aushebungsbezirks gebürtig, unmittelbar den Vorstehern der Gemeinden 
oder gleichartigen Verbände, in deren Bezirk die Verstorbenen geboren, von Personen 
aber, welche außerhalb seines Aushebungsbezirks gebürtig, den Zivilvorsitzenden der 
Ersatzkommissionen der Geburtsorte, welche sodann die weitere Vermittelung und Be- 
nachrichtigung an die Vorsteher der Geburtsgemeinden 2c. zu besorgen haben, umgehend 
mitzutheilen. 
Insoweit die Führung der Zivilstandsregister und der Rekrutirungsstammrollen für 
einen Bezirk durch eine und dieselbe Behörde rc. erfolgt, kann die Uebertragung der 
Geburtsfälle, sowie der Sterbefälle im Bezirk gebürtiger Personen aus den Zivilstands- 
registern in die Rekrutirungsstammrolle unmittelbar, und ohne daß es der Anfertigung 
von Auszügen aus den ersteren bedarf, erfolgen. Ein Auszug, enthaltend die Sterbe- 
sälle der nicht im Bezirk gebürtigen Personen, ist jedoch auch in diesem Falle dem 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirkes zu ülbersenden (Ziffer 7 b). 
Zum 15. Februar jedes Jahres werden die Rekrutirungsstammrollen des laufenden 
Jahres und der beiden Vorjahre an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission eingereicht. 
Sind ausnahmsweise Militärpflichtige älterer Jahrgänge zur Anmeldung gekommen, 
so ist entweder ein bezüglicher Auszug aus den Rekrutirungsstammrollen, in welche sie 
eingetragen, oder es sind letztere selbst beizufügen. 
Außerdem werden beigefügt: 
a) die Auszüge aus den Geburtsregistern, welche die in die Rekrutirungsstammrollen 
des laufenden Jahres ausgenommenen Militärpflichtigen enthalten (Ziffer 7a); 
b) die über Todesfälle eingegangenen Benachrichtigungsschreiben (Ziffer 7 b und 9). 
Insoweit eine unmittelbare Uebertragung der Geburts= und Sterbefälle aus den 
7°
	        
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