Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Hiernach ist z. B. I. A. 1. der erste mit dem Buchstaben A anfangende Militär- 
pflichtige einer alphabetischen Liste. 
Nachdem die eingereichten Rekrutirungsstammrollen mit ihren Beilagen geprüft sind, 
wird die alphabetische Liste des laufenden Jahres aufgestellt. Die alphabetischen Listen 
der beiden Vorjahre werden — wenn nöthig — nach den Rekrutirungsstammrollen berichtigt. 
Mit den Beilagen wird nach § 44, 6 verfahren. 
Die Vervollständigung der alphabetischen Liste erfolgt beim Musterungsgeschäft (88 64 
und 68, 3), sodann auf Grund der Vorstellungslisten (§ 50) nach dem Aushebungs- 
geschäft. · 
Berichtigungen der alphabetischen Listen erfolgen auf Grund der nach § 46, 13 und 
nach § 49, 1 und 2 eingehenden Mittheilungen, auf Grund angestellter Ermittelungen 
(6 49, 6) und stattgehabter Ueberweisungen (§ 47, 8). « 
.UebertragungenvonNamenindenalphabetischenListen.findenstatt,sobaldeinMilitär- 
pflichtiger seinen Aufenthaltsort innerhalb des Aushebungsbezirks wechselt. 
Streichungen von Namen in den alhhabetischen Listen finden statt: 
a) wenn Militärpflichtige verstorben sind;?) 
b) wenn Militärpflichtige eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatzbehörden er- 
halten haben beziehungsweise als Rekruten ausgehoben sind; 
c) wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten sind; 
d) wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungsbezirk geboren sind) 
in Folge Aufenthaltswechsels nach anderen Aushebungsbezirken überwiesen sind, 
oder wenn dieselben auf Grund des § 140 des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich gerichtlich verurtheilt sind (§ 49, 7); 
e) wenn Militärpflichtige in die Restantenliste ausgenommen sind; 
l) wenn Militärpflichtige die Reichsangehörigkeit nach Maßgabe des Staatsangehörig- 
keitsgesetzes vom 1. Juni 1870 verloren haben. 
Neben jeder Streichung ist der Grund kurz zu vermerken; im Falle zu ist die 
betreffende Verfügung der zuständigen Zivil-Verwaltungsbehörde anzugeben. Die 
*) Ist eine Sterbeurkunde nicht zu beschaffen, so kann die Streichung angeblich Verstorbener durch den 
Zivilvorsitzenden der Ersahkommission auf Grund glaubwürdiger Ermtttelungen verfügt werden. 
*")Eine Strelchung solcher Militärpflichtiger, welche in dem Aushebungsbezirke geboren sind, in den 
dortigen Grundlisten findet in beiden zu Ziffer 7 d bezeichneten Fällen nicht statt (siehe §. 48, ). 
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